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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 13 Seiten

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Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

1 Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:

a. für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;

Art. 6 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle

(Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS)

Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 3 und 4

1 SR 916.443.106

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