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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 13 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr

mit Drittstaaten. V des EDI «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien

1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 22 Ziffer 9 und Anhang VII Ziffer 1 der Delegierten Verordnung 2020/6925 erfüllt sind.

2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 22 Ziffer 9 und Anhang VII Ziffer 3 der Delegierten Verordnung 2020/6926 erfüllt sind.

5 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschliessende Verbringung und Handhabung, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/54, ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 1.

6 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.