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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V des EDI «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien
1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung 2020/6886 erfüllt sind.
2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung 2020/6887 erfüllt sind.
6 Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 1.
7 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.