Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Andererseits wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Übertragung bestimmter Aufgaben an Honorarkonsuln aufzuheben. Denn in der Praxis setzt kein Schengen-Staat Honorarkonsuln ein, und hat dies auch nicht vor (Art. 42 Visakodex).
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Im Gesetzesentwurf sind mehrfach Delegationen an den Bundesrat enthalten. Der Bundesrat soll gewisse Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der EU-Plattform und insbesondere Ausnahmen von den Bestimmungen des VwVG (Art. 109abisAbs. 5 E-AIG) festlegen können. Dass der Bundesrat Ausnahmen vom VwVG für die Nutzung der EU-Plattform vorsehen kann, ist gerechtfertigt. Wenn Ausnahmen erforderlich sind, können diese zu gegebener Zeit genau bestimmt werden.
Zudem ist der Bundesrat beauftragt, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nutzung der EU-Plattform für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen (Art. 109abisAbs. 2 E-AIG). Auch hier ermöglicht dies dem Bundesrat zu bestimmen, welche Ausnahmen vorzusehen sind und insbesondere, ob die an den Schengen-Aussengrenzen gestellten Anträge ebenfalls betroffen sind. Diese Kompetenzdelegation bietet auch mehr Flexibilität und mehr Zeit, um die für die Schweiz geltenden Ausnahmen zu bestimmen.
Ausserdem ist der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, welche Einheiten auf die Daten der EU-Plattform zugreifen können, und die Modalitäten für deren Nutzung in Zusammenhang mit der Digitalisierung des Visumverfahrens zu regeln (Art. 109e Bst. c und k E-AIG). Dabei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlich sind (Sekundärnormen nach Art. 182 BV).
5.7 Datenschutz
Die Europäische Kommission hat die vorliegende Verordnung unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet, der am 21. Juni 2022 Stellung genommen hat.41 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Verordnung im Einklang mit dem Datenschutzrecht in der EU steht. Der EDSB forderte insbesondere, dass die Notwendigkeit der Eingabe der IP-Adresse als Teil der Antragsdaten bei der Nutzung der EU-Plattform überprüft wird. Zudem erinnerte er daran, dass die betroffenen Personen zwingend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren sind.
Die EU-Verordnung sieht nicht spezifisch eigene Datenschutzbestimmungen vor, da sie hauptsächlich Änderungen an der VIS-Verordnung und am Visakodex beinhaltet. Die VIS-Verordnung beinhaltet bereits heute ein ganzes Kapitel zum Datenschutz und dessen Überwachung. Die Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ist in diesem Rahmen gewährleistet. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne (Art. 111g AIG und Art. 102d AsylG, SR 142.31). Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die
41 Stellungnahme 13/2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung des Visumverfahrens: 2022-06-21_opinion_regulation_on_the_digitalisation_of_the_visa_procedure_fr.pdf (europa.eu)