Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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sein werden. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Regelungen von Artikel 1 Punkte 1, 3, 15, 30, 34–36 sind sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar, und somit vor dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform (Art. 8 der Verordnung; siehe Ziff. 2.2.8). Einige dieser Bestimmungen sind wichtig (Punkte 1, 3, 34 und 36) und sollten von der Schweiz gleichzeitig mit den anderen Schengen-Staaten angewendet werden, wie im SAA (Art. 7 Abs. 2 Bst. b letzter Absatz) vorgesehen. Diese Bestimmungen dienen nicht der Umsetzung der Digitalisierung des Visumverfahrens. Sie bezwecken entweder die Aufhebung von überholten Bestimmungen oder die Änderung der für einige Staaten geltenden Vorschriften über die Visumpflicht für den Flughafentransit.

- In Punkt 1 präzisiert die Änderung des Visakodex seinen Geltungsbereich, indem die Rechte bestimmter Personengruppen vorbehalten werden. Artikel 1 des Visakodex behält künftig neben den Rechten von freizügigkeitsberechtigten Personen die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, in einem Schengen-Staat vor, wie im Austrittsabkommen EU-UK vorgesehen. Die Feststellung dieser Rechte in Verbindung mit Punkt 3 ist bedeutend und ermöglicht die Anerkennung dieser erworbenen Rechte durch die Schweiz.

- In Punkt 3 ändert die Verordnung (EU) 2023/2667 den Visakodex bzw. den Kreis der Personen, die für den Flughafentransit kein Visum benötigen. So sind Drittstaatsangehörige, die einen britischen Aufenthaltstitel besitzen, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Ausserdem müssen Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorweisen.

- In Punkt 34 ist ein neues einheitliches Antragsformular vorgesehen. Es enthält weitere Informationen und erwähnt beispielsweise Familienangehörige von britischen und schweizerischen Staatsangehörigen sowie den Umstand, dass in diesem Fall gewisse Abschnitte nicht ausgefüllt werden müssen.

- In Punkt 36 erwähnt Anhang V des Visakodex, der die Aufenthaltstitel auflistet, deren Inhaberinnen und Inhaber kein Transitvisum benötigen, neu auch Inhaberinnen und Inhaber eines britischen Aufenthaltstitels. Diese Neuerung schliesst an den oben genannten Punkt 3 an.

Um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung der neuen Bestimmungen des Visakodex (Visumpflicht für den Flughafentransit, Achtung der Aufenthaltsreche von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, und Visumantragsformulare) zu gewährleisten, ist eine vorläufige teilweise Anwendung des Notenaustauschs vorgesehen.

Die übrigen genannten Punkte sind nicht massgebend für die Schweiz und das Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit und vermögen daher eine vorläufige Anwendung nicht zu begründen (Punkte 15, 30 und 35). Diese Punkte dienen lediglich dazu, überholte Bestimmungen des Visakodex aufzuheben. Dies betrifft zum einen die Bestimmungen über die Pflicht zum Abstempeln des Reisedokuments, wenn der Visumantrag zulässig ist. Diese Pflicht erübrigt sich, seitdem das VIS in allen Konsularbezirken vollständig zum Einsatz kommt (Art. 20 und Anhang III des Visakodex).