Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Personelle Auswirkungen auf das EDA
Die Schaffung einer zentralen, Schengen-weiten Plattform für Visumanträge wird einige Aspekte des Verfahrens vereinfachen, andere jedoch komplexer gestalten.
Nach der Eröffnung eines sicheren Kontos müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die für einen Visumantrag erforderlichen Unterlagen in die EU-Plattform hochladen. Bei der Einreichung des ersten Antrags werden externe Dienstleistungserbringer mit den entsprechenden Aufgaben betraut (vgl. Ziff. 2.2.3). Die Rolle von beauftragten Dritten in Fällen ohne notwendige Biometrie-Erfassung ist jedoch noch nicht abschliessend definiert (Folgeanträge bis zum Ablauf von 59 Monaten, wenn die biometrischen Daten erneut zu erfassen sind). Je nach Umfang dieser Dienstleistung wird der Aufwand für die Qualitätsprüfung mehrheitlich oder ganz bei den externen Dienstleistungserbringern anfallen. Sollte die Qualitätsprüfung hingegen durch die Auslandvertretungen durchgeführt werden, müsste das EDA wahrscheinlich mehr Personalressourcen in diesem Bereich zur Verfügung stellen, damit die Bearbeitungsfristen eingehalten werden können und die gewünschte Qualität gewährleistet ist. Dieser zusätzliche Bedarf kann zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der noch ausstehenden Diskussionen auf europäischer Ebene zu technischen Spezifikationen noch nicht abschliessend aufgezeigt werden.
Zudem wird die EU-Plattform eine automatische Verifizierung des für die Bearbeitung des Visumantrags zuständigen Schengen-Staats und eine summarische Prüfung der Zulässigkeit durchführen. Für die Schlussprüfung ist jedoch der betreffende Staat zuständig, deshalb dürfte sich kein personeller Abbau beim EDA ergeben.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung hat für die Kantone und Gemeinden keine direkten personellen und finanziellen Auswirkungen. Der Bund wird für die Kosten in Zusammenhang mit der Anbindung der Schweiz an die EU-Plattform aufkommen (vgl. Ziff. 3.1).
Die Visabehörden der Kantone und Gemeinden, die Aufgaben bei der Ausstellung von Visa C wahrnehmen, werden künftig einen Zugriff auf die EU-Plattform erhalten.
4.3 Finanzierung über den IBMF
Die EU leistet einen finanziellen Beitrag über Instrumente wie den Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa oder ein Nachfolgeinstrument (Fonds für integrierte Grenzverwaltung; IBMF). Das Vorhaben des SEM zur Digitalisierung des Visumverfahrens kann über das Finanzhilfeinstrument im Bereich Grenz- und Visaverwaltung finanziert werden. Dieses Instrument ist Teil des IBMF-Finanzierungsprogramms 2021–2027.