Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

5.3 Erlassform

Die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 bedeutet keinen Beitritt der Schweiz zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 ist deshalb nicht dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu unterstellen.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Im vorliegenden Fall ist der Notenaustausch unbefristet. Er kann jederzeit gekündigt werden und beinhaltet keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 erfordert jedoch eine Änderung des AIG. Dementsprechend unterliegt der Bundesbeschluss zur Genehmigung des vorliegenden Notenaustauschs dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem fakultativen Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG). Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die Änderung des AIG dient im Wesentlichen der rechtlichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667. Es ist daher sinnvoll, diese in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

5.5 Vorläufige Anwendung

Der Bundesrat kann bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten (Art. 7b Abs. 1 RVOG). Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen (Art. 7b Abs. 1bis RVOG und Art. 152 Abs. 3bisParlG).

Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind ab dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform anwendbar (Art. 8 Abs. 2). Demgegenüber sieht Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung vor, dass gewisse Bestimmungen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar