Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)36, wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG37 und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]38).
Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnungen verfügen; gemäss dieser Bestimmung hat der Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz, internationale Abkommen über die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen zu schliessen. Die Umsetzung dieser Vorlage erfordert jedoch Anpassungen des AIG. Daher sind der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 und die mit der Umsetzung verbundenen Gesetzesänderungen zusammen dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung über die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz Sache des Bundes ist.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegenden Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, das heisst mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 14. November 195039, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196640 (UNO-Pakt II) und den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich.
Mit der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des SAA eingegangen ist. Mit der Übernahme dieser Verordnung gewährleistet sie eine einheitliche Zuständigkeitsprüfung der Visumanträge und eine harmonisierte Zustellung der Entscheide. Die übernommene Verordnung (EU) 2023/2667 hat Auswirkungen auf andere Schengen-Rechtsakte, nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003, sowie auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
36SR 101
37SR 171.10
38 SR 172.010
39SR 0.101