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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 31 Seiten

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Zentrales Migrationsinformationssystem. V «%ASFF_YYYY_ID»

b. Nachname(n), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht

und Geburtsort der gesuchstellenden Person;

c. Art und Nummer des Reisedokuments;

d. Datum des Ablaufs des Reisedokuments;

e. Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;

f. Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments;

g. im Fall von Minderjährigen Nachnamen und Vornamen der Sorgeberechtigten

oder des Vormunds.

2Die Daten werden im Laufe des Verfahrens entsprechend den getroffenen Entscheiden gemäss den Artikeln 22c–22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ergänzt.

3Die zehn Fingerabdrücke, die ab dem Alter von sechs Jahren abgenommen werden, und das Gesichtsbild der gesuchstellenden Person werden spätestens bei der Ausstellung des biometrischen Aufenthaltstitels an das C-VIS übermittelt.

II

Anhang I erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.