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Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Plangenehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 31i Vereinfachtes Verfahren
1Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Bauten und Anlagen mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2Die Plangenehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Plangenehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sie kann bei den betroffenen Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 31j Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG13 durchgeführt.
2Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 31k Bauten und Anlagen, die dem kantonalen Recht unterliegen
1Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht hauptsächlich eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen dem kantonalen Recht. Bei Zweifeln über die Unterstellung unter das kantonale Recht entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über das anzuwendende Verfahren.
13 SR 711