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Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation «%ASFF_YYYY_ID»
2Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 56 Vollzug
1Der Bundesrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
2Er kann rechtsetzende Ausführungsbestimmungen erlassen, die insbesondere regeln:
a. das Plangenehmigungsverfahren;
b. die Bauvorschriften zum Schutz von Menschen und Umwelt;
c. die Gebühren für die im Zusammenhang mit der Plangenehmigung oder dem Sachplan ausgeführten Tätigkeiten.
Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Gesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 31a Absatz 1, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … in Prüfung befinden, werden von der kantonalen Behörde an die Plangenehmigungsbehörde weitergeleitet. Ihre Behandlung richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr