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Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation «%ASFF_YYYY_ID»
Titel nach Art. 31
Abschnitt 6a Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen des CERN
Art. 31a Grundsatz
1Pläne betreffend die Errichtung oder Anpassung von Bauten und Anlagen des CERN, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, müssen vom WBF (Plangenehmigungsbehörde) genehmigt werden. Diese Kompetenz kann an das SBFI delegiert werden.
2Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht wird berücksichtigt, sofern es die Bauten und Anlagen des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt.
4Die Plangenehmigung für Projekte mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG6 voraus.
5Die in Absatz 1 erwähnten Bauten und Anlagen müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten und den Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutz, entsprechen.
Art. 31b Anwendbares Recht
1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG7, soweit das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.
2Für Bauten und Anlagen nach Artikel 31a Absatz 1 kann die Plangenehmigungsbehörde das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19308 über die Enteignung (EntG) geltend machen. Sind Enteignungen notwendig, finden die Vorschriften des EntG Anwendung.
3Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
Art. 31c Eröffnung des Verfahrens
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Plangenehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
6SR 700
7 SR 172.021
8 SR 711