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Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 31d Aussteckung
1Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
2Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde vorzubringen.
3Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG9. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
Art. 31e Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage
1Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Art. 31f Einsprache
1Wer nach den Vorschriften des VwVG10 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des EntG11 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 31g Bereinigungsverfahren
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712.
Art. 31h Plangenehmigung, Geltungsdauer
1Mit der Plangenehmigung entscheidet die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.
9SR 711
10 SR 172.021
11SR 711