Vorlage
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation «%ASFF_YYYY_ID»
2Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die von ihr bewilligten Bauten und Anlagen mit den Plangenehmigungsverfahren von der Plangenehmigungsbehörde vereinbar sind.
3Die kantonale Behörde informiert die Plangenehmigungsbehörde über die von ihr erteilten Baubewilligungen.
Art. 31l Festlegung von Projektierungszonen
1Die Plangenehmigungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für die künftige Umsetzung von Bauten und Anlagen des CERN freizuhalten.
2Die beteiligten Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
3Die Projektierungszonen können für eine Dauer von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
4Verfügungen über die Festsetzung und die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
Art. 31m Baulinien
1Die Plangenehmigungsbehörde kann auf Antrag des CERN Baulinien zur Sicherung von Bauten und Anlagen des CERN festlegen. Die betroffenen Bundesbehörden, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören.
2Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin.
3Die Baulinien dürfen erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
4Verfügungen über die Festlegung und die Aufhebung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
Art. 31n Beschwerde
1Gegen Entscheide der Plangenehmigungsbehörde kann Beschwerde erhoben werden wegen:
a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.