Vorlage
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen erfolgt
elektronisch oder auf dem Papierweg von der Ärztin oder dem Arzt direkt an das BFS.
2. Stehen Todesfälle in Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss der Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (SR 818.101.1) der Meldepflicht unterstellt ist, so übermittelt das BFS dem BAG die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben (gemäss Art. 61 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (SR 818.101). Das BAG darf die Personendaten nicht an Dritte weitergeben. Es vernichtet sie nach Abschluss der Abklärungen.
3. Für die medizinische Forschung dürfen die Erhebungspapiere auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden (Art. 58 des Epidemiengesetzes).
4. Rückfragen von Statistikstellen, Forschenden oder Forschungsstellen kann das BFS auf deren Begehren an die zuständige Ärzteschaft weiterleiten.
05.03. (58-62, 193-194) Erhebung für die Statistik der Gesundheitsversorgung
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Daten der Leistungserbringer im Gesund-
heitswesen zu: Aktivität, Personal, Patientinnen und Patienten, Leistungen, Fakturierung, Gestehungskosten und Erlös gemäss Kostenrechnung, Aufwand und Ertrag gemäss Finanzbuchhaltung (inkl. Löhne und Sachanlagen); Daten, die zur Berechnung der Indikatoren über die Qualität der Patientenversorgung benötigt werden
Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: Daten
der Leistungserbringer gemäss Artikel 59a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sowie gemäss den Artikeln 30 und 30a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (SR 832.102); bei Bedarf Ergänzung dieser Daten durch direkt bei den Leistungserbringern erhobenen Angaben.
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone