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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neugrün-

dungen und Aufhebungen von leistungserbringenden Betrieben.

Bei den stationären Spitalaufenthalten sind die Diagnosen und verwandten Gesundheitsprobleme mit dem Code der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), 10. Revision, German Modification (ICD-10 GM) zu

schlüsseln; die Behandlungen sind mit dem Code der vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) zu

schlüsseln; die Kodierung wird gemäss dem vom BFS veröffentlichten medizinischen Kodierungshandbuch, den offiziellen, vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Kodierungsregeln für die Schweiz, vorgenommen.

05.04. (63) Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Soziodemografische und ökonomische

Merkmale, Gesundheitszustand, Lebensgewohnheiten und Gesundheitsverhalten, Prävention, Behinderungen und gesundheitliche Belastungen, Angebot und Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Art und Methode: Befragung einer Stichprobe von Personen

in Privathaushalten

Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle fünf Jahre

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007

(SR 431.112) und Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2009

(SR 431.112.1)

05.05. (65) Befragung für die Statistik des Schwangerschaftsabbruchs

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Durchgeführte straflose Schwanger-

schaftsabbrüche mit den Merkmalen Wohnkanton (zivilrechtlicher Wohnsitz) und Alter der Frau, Dauer der Schwangerschaft bis zum Abbruch, Datum und Methode des Abbruchs, weitere Merkmale nach kantonalen Vorgaben

Art und Methode: Vollbefragung der Ärztinnen und Ärzte in

den eingriffsberechtigten Praxen und Spitälern

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung: Laufend