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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. Strukturerhebung:
via das Agrarinformationssystem) des Bundesamtes für Landwirtschaft, Daten der Landwirtschaftsbetriebe, die von der Umsetzung von agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind;
via Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) von Identitas, Daten der Rindvieh-, Wasserbüffel-, Bisons-, Equiden-, Schaf- und Ziegenbestände
2. Ergänzungsbefragung:
bei allen Landwirtschaftsbetrieben, die nicht von der Umsetzung von agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind
3. Zusatzbefragung:
bei einer Stichprobe zur Erhebung der aus den Ziffern 1. und 2.nicht verfügbaren Merkmale
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Strukturerhebung: Die Kantone liefern die rung: Daten bis spätestens am 31. Dezember je-
des Kalenderjahrs.
Ergänzungsbefragung alle drei Jahre (2022, 2025, 2028, 2031); im Frühling,
Zusatzbefragung alle drei bis vier Jahre (2020, 2023, 2026, 2030); im Herbst
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone
Besondere Bestimmungen: Die Landwirtschaftsbetriebe werden vom
BFS definiert.
Strukturerhebung: Die Daten werden gestützt auf die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
(SR 919.117.71) im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen durch die Kantone erhoben.
Ergänzungsbefragung und Zusatzbefragung: Die Daten werden direkt vom BFS erhoben.
09.15. (38) Befragung für die Statistik der Schlachtungen
Zuständiges Organ: Schweizerischer Bauernverband (Agri-
stat)
Gegenstand: Tierart, Herkunft, Genusstauglichkeit/-un-
tauglichkeit, Anzahl Schlachtungen, Lebend- und Schlachtgewicht des Tieres
Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten der
TVD (Anzahl und Gewicht), der Zolldaten (Anzahl importierte Tiere) und der Daten des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gesundheitszustand der Tiere) für Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
Vollbefragung der Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Monatlich für Rinder, Schweine, Schafe, rung: Ziegen, Equiden und Geflügel
Jährlich für Kaninchen