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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art und Methode: Erhebung bei den kantonalen Jagd-
verwaltungen (Zählungen und Schätzungen)
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: –
09.22. (113) Erhebung für die Fischereistatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Umwelt
Gegenstand: Bestand, Fang und Besatz von Fi-
schen und Krebsen
Art und Methode: Vollerhebung (Fang, Besatz); Teiler-
hebung (Bestand) bei den kantonalen Fischereiverwaltungen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: –
09.23. (114) Befragung für die schweizerische Forststatistik (Testbetriebsnetz)
Zuständiges Organ: Bundesamt für Umwelt
Gegenstand: Detaillierte Betriebsdaten über Waldflä-
chen, Holznutzung, Kosten, Erlöse, Erfolg, Investitionen und Tätigkeiten in Form eines betriebswirtschaftlichen Kennzahlenkatalogs
Art und Methode: Stichprobenbefragung, elektronische Da-
tenübernahme aus der analytischen Buchhaltung von öffentlichen und privaten Forstbetrieben ab einer minimalen produktiven Waldfläche (Jura ≥ 200 ha, Mittelland ≥ 150 ha, Voralpen ≥ 250 ha, Alpen und Alpensüdseite ≥ 500 ha)
Auskunft Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Dezember bis April
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Verband WaldSchweiz
Besondere Bestimmungen: Im Auftrag des BAFU sammelt der Ver-
band WaldSchweiz die Daten und übermittelt diese dem BFS.
09.24. (42) Befragung für die Wohnbaustatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik