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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art und Methode: Erhebung bei den kantonalen Jagd-

verwaltungen (Zählungen und Schätzungen)

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: –

09.22. (113) Erhebung für die Fischereistatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Umwelt

Gegenstand: Bestand, Fang und Besatz von Fi-

schen und Krebsen

Art und Methode: Vollerhebung (Fang, Besatz); Teiler-

hebung (Bestand) bei den kantonalen Fischereiverwaltungen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: –

09.23. (114) Befragung für die schweizerische Forststatistik (Testbetriebsnetz)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Umwelt

Gegenstand: Detaillierte Betriebsdaten über Waldflä-

chen, Holznutzung, Kosten, Erlöse, Erfolg, Investitionen und Tätigkeiten in Form eines betriebswirtschaftlichen Kennzahlenkatalogs

Art und Methode: Stichprobenbefragung, elektronische Da-

tenübernahme aus der analytischen Buchhaltung von öffentlichen und privaten Forstbetrieben ab einer minimalen produktiven Waldfläche (Jura ≥ 200 ha, Mittelland ≥ 150 ha, Voralpen ≥ 250 ha, Alpen und Alpensüdseite ≥ 500 ha)

Auskunft Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Dezember bis April

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Verband WaldSchweiz

Besondere Bestimmungen: Im Auftrag des BAFU sammelt der Ver-

band WaldSchweiz die Daten und übermittelt diese dem BFS.

09.24. (42) Befragung für die Wohnbaustatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik