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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 3 Seiten
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Organisationsverordnung HFG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11a Datenübermittlung durch die Kantone
Die Kantone übermitteln dem BAG die Daten aus dem Informationssystem der Kantone, welche es benötigt für:
a. die Information der Öffentlichkeit;
b. die Evaluation der Humanforschungsgesetzgebung;
c. das Betreiben des Portals nach Artikel 67 KlinV2.
II.
Diese Verordnung tritt am ...........in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr