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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 3 Seiten
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Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I.
Die Organisationsverordnung HFG vom 20. September 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
1 Die Ethikkommission für die Forschung (Ethikkommission) setzt sich mindestens zusammen aus Personen, die über ausgewiesene Fachkenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:
i. Informationstechnologie im Gesundheitsbereich.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1 Personen, die im wissenschaftlichen Sekretariat tätig sind, müssen verfügen über:
a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium;
Art. 6 Abs. 1 Bst. bbis und Abs. 2
1 Die Ethikkommission entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern über: bbis. Forschungsprojekte mit bereits vorhandenem biologischem Material und bereits vorhandenen gesundheitsbezogenen Personendaten nach den Artikeln 32 und 33 HFG, welche mit besonderen Fragen in ethischer, wissenschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbunden sind;
2 Der Dreierbesetzung müssen Mitglieder verschiedener Bereiche nach Artikel 1 angehören. Sie ist so zusammenzusetzen, dass eine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs gewährleistet ist.
1 SR 810.308
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