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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 3 Seiten

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Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I.

Die Organisationsverordnung HFG vom 20. September 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. i

1 Die Ethikkommission für die Forschung (Ethikkommission) setzt sich mindestens zusammen aus Personen, die über ausgewiesene Fachkenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

i. Informationstechnologie im Gesundheitsbereich.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Personen, die im wissenschaftlichen Sekretariat tätig sind, müssen verfügen über:

a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium;

Art. 6 Abs. 1 Bst. bbis und Abs. 2

1 Die Ethikkommission entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern über: bbis. Forschungsprojekte mit bereits vorhandenem biologischem Material und bereits vorhandenen gesundheitsbezogenen Personendaten nach den Artikeln 32 und 33 HFG, welche mit besonderen Fragen in ethischer, wissenschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbunden sind;

2 Der Dreierbesetzung müssen Mitglieder verschiedener Bereiche nach Artikel 1 angehören. Sie ist so zusammenzusetzen, dass eine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs gewährleistet ist.

1 SR 810.308

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