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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I.
Die Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten vom 1. Juli 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a–c und e
1 Für klinische Versuche mit Produkten sind folgende Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 20132 über klinische Versuche (KlinV) anwendbar:
a. betreffend die wissenschaftliche Integrität, wissenschaftliche Qualität und den Einschluss relevanter Personengruppen: die Artikel 3, 4 und 4a KlinV;
b. betreffend die Aufklärung, die Einwilligung, die Mitteilung von Ergebnissen und den Widerruf: die Artikel 7–9 KlinV;
c. betreffend die Haftung und die Sicherstellung: Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie die Artikel 11–14 KlinV;
e. betreffend die Aufbewahrung gesundheitsbezogener Personendaten und biologischen Materials sowie den Umgang mit genetischen Daten bei Versicherungsverhältnissen: die Artikel 18 und 18a KlinV;
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
1 Die Prüfperson eines klinischen Versuchs muss:
d. gewährleisten, dass angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen Datensicherheit und Datenschutz vorhanden sind.
1 SR 810.306
2 SR 810.305
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