Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Aus diesen Gründen müssen die Kosten für vom Bund beschaffte Arzneimittel häufig de facto vollumfänglich vom Bund getragen werden; die im geltenden Artikel 73 EpG vorgesehene Subsidiarität greift nicht.

Im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 73 Abs. 2 und 3 EpG), das primär eine Kostenübernahme nach den üblichen Regeln und Voraussetzungen der Kranken-, Unfall- und Militärversicherungsgesetzgebung und subsidiär eine Übernahme der Kosten durch den Bund vorsieht, regelt der neue Artikel 74b die Übernahme der Kosten für die Abgabe von Arzneimitteln im Sinne von Artikel 44 VE-EpG abschliessend. Diese Bestimmung stellt gegenüber den Gesetzgebungen zur Kranken-, Unfall- und Militärversicherung sowie gegenüber der Kostenübernahme durch die Kantone nach Artikel 71 EpG eine spezialgesetzliche Regelung dar. Nicht anwendbar ist die Bestimmung auf Impfstoffe, welche in Artikel 74a geregelt sind.

Artikel 74b VE-EpG gilt ausschliesslich für Arzneimittel, die der Bund beschafft hat und über die er verfügt, unabhängig davon, ob sie sich bereits in Bundesbeständen befinden oder Gegenstand von Reservationsverträgen sind. Solange Produkte vorhanden sind, für die sich Produzenten verpflichtet haben, den Bund zu beliefern, gelten die Finanzierungsregeln dieser Bestimmung. Die Bestimmung ist hingegen nicht mehr anwendbar, wenn die Arzneimittelbestände ausgeschöpft sind.

Absatz 1 legt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Abgabe von Arzneimitteln übernommen werden, sowie die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und den Sozialversicherungen fest. Unter Abgabekosten im Sinne der Bestimmung sind die Kosten für das Produkt und die mit der Abgabe verbundenen Leistungen zu verstehen. Der Begriff Arzneimittel ist in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des HMG definiert. Impfungen sind vom Geltungsbereich der vorliegenden Bestimmung jedoch ausgenommen.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:

Erstens muss die Abgabe an Personen erfolgen, die zur Bevölkerung im Sinne des EpG zählen (zum Begriff der Bevölkerung, siehe die Erläuterungen zu Art. 74 oben).

Zweitens muss die Abgabe des Arzneimittels entweder gestützt auf eine Empfehlung des BAG oder im Rahmen nationaler Programme zur Elimination übertragbarer Krankheiten im Sinne von Artikel 5 EpG erfolgen. Was die Abgabe gestützt auf eine BAG-Empfehlung anbelangt: Das BAG formuliert und veröffentlicht die entsprechende Empfehlung; es kann sich dabei auf die Behandlungsempfehlungen der vom Bund anerkannten medizinischen Fachgesellschaften stützen.

Drittens müssen die Arzneimittel präventiv oder therapeutisch abgegeben werden:

- Mit präventiver Abgabe im vorliegenden Kontext ist gemeint, dass ein Arzneimittel eingesetzt wird, um der Ansteckung mit bzw. der Erkrankung an einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen oder um bei Vorliegen der Krankheit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Die präventive Abgabe kann sich einerseits an Bevölkerungsgruppen richten, für die eine Erkrankung besonders hohe gesundheitliche Risiken mit sich bringt (Abgabe auf Empfehlung des Bundes). Andererseits kann sie sich an Bevölkerungsgruppen richten, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für eine zu eliminierende Krankheit aufweisen (Abgabe im Rahmen eines Eliminationsprogramms).

- Der Begriff «therapeutisch» folgt dem Verständnis, das dem KVG zugrunde liegt: Eine Behandlung ist therapeutisch, wenn sie die Ursachen der Krankheit angeht, kann es aber auch sein, wenn sie eine kausale Therapie ergänzt oder ersetzt, ohne das Grundleiden selbst zu beeinflussen116.

116 Vgl. BGE 121 V 289 E. 6b, 121 V 302 E. 6b.