Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Dies bedeutet: Jemand lässt sich vor allem impfen, damit er/sie andere, besonders gefährdete Personen (z. B. ältere Menschen oder Menschen mit einer chronischen Krankheit) nicht mit einer Infektionskrankheit ansteckt. Je mehr enge Bezugspersonen geimpft sind, desto besser sind besonders gefährdete Personen geschützt. Im Schweizerischen Impfplan bestehen seit mehreren Jahren Empfehlungen zur Impfung enger Kontaktpersonen von besonders gefährdeten Personen. Im Rahmen der Nationalen Strategie zu Impfungen (NSI) ist geplant, neu bestimmte Impfungen für Kinder von besonders gefährdeten Personen zu empfehlen.
Buchstabe a bezieht sich in erster Linie auf epidemiologische Normalsituationen. In Situationen einer raschen Ausbreitung einer schweren Infektionskrankheit (grössere Ausbrüche oder Pandemie) kann es erforderlich sein, die Kostenübernahme von engen Bezugspersonen auf andere Bevölkerungsgruppen auszudehnen. Denn unter Umständen können besonders gefährdete Personen nur geschützt werden, indem die Zirkulation des Erregers grossflächig eingeschränkt wird. In der Regel wird der Bund die Impfstoffe in solchen Situationen nach Artikel 44 VE-EpG selbst beschaffen. Die Kostenübernahme richtet sich dann nach Absatz 1. Buchstabe a kommt nur zur Anwendung, falls der Bund die Impfstoffe nicht beschafft und die Impfstellen die Impfstoffe über reguläre Vertriebskanäle beziehen.
Worauf noch hinzuweisen ist: Wenn die Kosten einer Impfung nach Buchstabe a durch den Bund übernommen werden, so entfallen auf die geimpfte Person selbst keinerlei Kosten. Werden die Kosten der Impfung dagegen durch den Krankenversicherer gestützt auf Art. 26 KVG übernommen, muss die Person den Selbstbehalt von 10 % übernehmen – es sei denn, sie hat den Höchstbetrag des Selbstbehalts im betreffenden Kalenderjahr bereits geleistet. Die Franchise muss sie dagegen nicht übernehmen, vorausgesetzt die im Rahmen der Nationalen Strategie zu Impfungen (NSI) geplante Franchisebefreiung für Impfungen nach Artikel 12a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird umgesetzt. Diese Ungleichbehandlung erscheint jedoch gerechtfertigt: Während die Impfungen nach Artikel 26 KVG dem individuellen Schutz der geimpften Person dienen, nehmen diejenigen Personen, deren Impfungen unter Buchstabe a fallen, die Impfung vor allem zum Schutz anderer Personen auf sich.
Buchstabe b (Impfungen zwecks Elimination im Rahmen nationaler Programme):
Nach Artikel 5 EpG erarbeitet das BAG unter Einbezug der Kantone nationale Programme. Ein Ziel dieser Programme kann es sein, Übertragungen einer Krankheit in der Schweiz zu unterbinden. Die Elimination von neuen Übertragungen einer Krankheit in der Schweiz kann Teil internationaler Bemühungen sein, eine Krankheit weltweit zum Verschwinden zu bringen (Eradikation). Für impfverhütbare Krankheiten kann eine Impfkampagne, die sich an noch nichtgeimpfte Personen richtet, ein wichtiges Mittel einer Eliminationsstrategie sein.
Buchstabe b erlaubt es dem Bund, die Kosten für Impfungen zu übernehmen, die nicht in den Geltungsbereich der OKP oder einer anderen Sozialversicherung fallen. Der Bund kann ferner im Falle von Impfungen, die durch die Sozialversicherungen übernommen werden, diejenigen Kostenanteile übernehmen, welche auf die geimpfte Person entfallen (z. B. Selbstbehalt und gegebenenfalls Franchise bei OKP-finanzierten Impfungen).
Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, für welche Impfungen nach Absatz 3 der Bund die Kosten subsidiär übernimmt. Er regelt auf Verordnungsstufe ferner die Höhe der Vergütung, die Vergütungsverfahren und die Abrechnungswege. Es ist vorgesehen, dass die Impfleistungen mittels Pauschalen vergütet werden. Die Pauschalen sollen von der zuständigen Behörde auf Bundesebene festgesetzt werden. Der Bundesrat soll die Kompetenz zur Festsetzung an das EDI delegieren können. Bei der Festsetzung soll sich das EDI an den Tarifen für die vergleichbare OKP-Leistung orientieren. Es soll, wenn sachlich aufgrund von besonderen Gegebenheiten gerechtfertigt, auch höhere oder tiefere Tarife festlegen und nach Kategorie Leistungserbringer oder anderen Kriterien differenzieren können. Mit den Pauschalen sollen alle Kosten abgegolten sein (für den Impfstoff, dessen Verteilung, Verabreichung, die Dokumentation der Impfleistung etc.).
Bezüglich Abrechnung ist folgender Ablauf vorgesehen: Die Leistungserbringer stellen die Impfleistungen dem Krankenversicherer in Rechnung, bei welchem die geimpfte Person versichert ist. Die Versicherer müssen die Korrektheit der Abrechnung prüfen. Sie vergüten den