Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Impfungen bezieht. Unter Abgabekosten im Sinne dieser Bestimmung sind die Kosten für den Impfstoff und seine Verabreichung zu verstehen.
Absatz 1 nennt die kumulativen Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Abgabe übernommen werden, sowie die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen. Als erste Voraussetzung für die Kostenübernahme sieht die Bestimmung die Abgabe an Personen vor, die zur Bevölkerung im Sinne des EpG zählen (siehe die Erläuterungen zu Art. 74). Die Kosten werden weiter nur übernommen, wenn die Abgabe gestützt auf Impfempfehlungen des BAG im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 EpG erfolgen. Diese werden in der Regel im BAG-Bulletin veröffentlicht. Die Bestimmung sieht folgende Kostenverteilung vor: Der Bund übernimmt die Kosten des Impfstoffs und die Kantone tragen die Kosten der Verabreichung der Impfungen. Unter die Kosten für die Verabreichung des Impfstoffs fallen auch die Kosten für das Material, das es für die Verabreichung des Impfstoffs braucht, z. B. Injektionsspritzen und Nadeln. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, für welche Impfungen der Bund und die Kantone die Kosten nach Absatz 1 übernehmen. Er regelt die Höhe der Vergütung für die Verabreichung des Impfstoffs. Hingegen bestimmen die Kantone, welche Leistungserbringer die Impfungen verabreichen dürfen (z. B. kantonale Impfzentren, mobile Impfequipen, Spitäler, Arztpraxen, Apotheken). Sie regeln die Abrechnungsprozesse. Die Kantone vergüten die Leistungen der Impfstellen entsprechend. Weder zwischen Bund und Kantonen noch zwischen Bund und Leistungserbringern finden Zahlungen statt.
Absatz 2 regelt das System für die Selbstzahlung für Impfungen. Der Bund kann gemäss dieser Bestimmung Dosen gegen Bezahlung abgeben. Wie Absatz 1 bezieht sich diese Bestimmung nur auf Impfstoffe, die der Bund zentral und auf der Grundlage von Artikel 44 beschafft. Der Bund kann die Abgabe gegen Bezahlung vorsehen, die ohne Empfehlung des BAG, z. B. nur wegen einer bevorstehenden Reise, gemacht wird. Das Selbstzahlersystem kann auch bei Impfungen von Personen vorgesehen werden, die nicht unter den Begriff der Bevölkerung im Sinne des EpG fallen, namentlich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz versichert sind, sowie Touristinnen und Touristen, die sich in der Schweiz aufhalten. Mit der Änderung soll ermöglicht werden, dass diese Personengruppe gegen Bezahlung Zugang zu Impfungen hat, unabhängig davon, ob diese empfohlen werden oder nicht. Der Bundesrat konkretisiert die Abgabe gegen Bezahlung auf Verordnungsstufe, insbesondere wie die Kosten für den Impfstoff an den Bund rückerstattet werden.
Absatz 3: Auch in Situationen, in denen nicht der Bund den Impfstoff beschafft, kann es zweckmässig sein, dass er die Kosten von Impfungen übernimmt. Die Bestimmung zielt auf Situationen, in denen der Bund Impfungen in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit und weniger im unmittelbaren Interesse der geimpften Person empfiehlt. Die Kosten für solche Impfungen müssen heute häufig von den geimpften Personen aus eigener Tasche bezahlt werden; sie fallen nicht in den Geltungsbereich des KVG oder eines anderen Gesetzes. Dies kann die Bereitschaft, sich impfen zu lassen, reduzieren. Und je weniger Personen sich impfen lassen, desto schwieriger wird es, die mit den Impfungen angestrebten Ziele der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Der Bund soll daher neu die Kosten für solche Impfungen übernehmen können, gemäss folgenden Voraussetzungen:
− Die Impfung muss vom BAG gemäss Artikel 20 Absatz 1 EpG empfohlen sein (vgl. Kom-
mentierung zu Abs. 1).
− Die Impfung richtet sich an Personen, die zur Bevölkerung im Sinne des EpG zählen (siehe
hierzu die Ausführungen zu Art. 74 VE-EpG oben).
− Die Impfung dient entweder dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen (Bst.
a) oder erfolgt im Rahmen eines nationalen Programms nach Artikel 5 EpG, mit dem eine übertragbare Krankheit eliminiert werden soll (Bst. b).
− Der Bund darf nur diejenigen Kosten übernehmen, die nicht von einer Sozialversicherung
gedeckt sind.
Buchstabe a (Impfungen zum indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen):