Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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zur Übernahme der Versorgungskosten für alle wichtigen medizinischen Güter zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, sondern nur mit Bezug zur Schweiz.
Die Übernahme der Kosten für die Lieferung und Verteilung der nach Artikel 44 VE-EpG vom Bund beschafften wichtigen medizinischen Güter soll wie im geltenden Recht in den Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 64 EpV) geregelt werden:
− Der Bund soll wie bisher die Kosten für die Lieferung wichtiger medizinischer Güter an die
zentralen kantonalen Anlieferstellen übernehmen. Zu diesem Zweck schliesst der Bund in der Regel Verträge mit geeigneten Logistikunternehmen ab, die den Transport wichtiger medizinischer Güter von den zentralen Lagern zu den kantonalen Anlieferstellen übernehmen. In Ausnahmefällen beliefert der Bund aus logistischen Gründen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt.
− Wie bisher sollen die Kantone für die Weiterverteilung wichtiger medizinischer Güter auf
ihrem Gebiet zuständig sein und die Kosten für deren Lagerung in den kantonalen Lieferstellen und deren Weiterverteilung tragen. Die Kantone sorgen dafür, dass die Produkte rechtzeitig an die verschiedenen Institutionen des Gesundheitssystems weiterverteilt werden.
− Der geltende Artikel 64 EpV wird im Zusammenhang mit der Versorgung der Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer und des Personals der Schweizer Vertretungen im Ausland zu ergänzen sein: Trifft der Bund Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 6 VE-EpG und übernimmt er die Kosten für solche Massnahmen nach dem vorliegenden Artikel 74 Absatz 2 oder 3, so soll er auch die Kosten für die Lieferung von medizinischen Gütern über das Aussennetz der Schweiz tragen.
Absatz 4: Werden wichtige medizinische Güter abgegeben, so legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 32 Absatz 1 KVG die Preise fest. Dabei orientiert er sich primär an den Preisen, die er durchschnittlich für ihre Beschaffung gezahlt hat, und in zweiter Linie an den Marktpreisen, sofern diese unter den durchschnittlichen Beschaffungspreisen liegen. Bestehen für die Güter Listenpreise nach Artikel 52 KVG, so orientiert sich der Bundesrat an diesen für eine Abgabe an ambulante Leistungserbringer.
Artikel 74a Kosten für die Abgabe von Impfstoffen
Die Absätze 1 und 2 regeln die Finanzierung der Kosten für die Abgabe von Impfstoffen, die der Bund auf der Grundlage von Artikel 44 VE-EpG zentral beschafft. Das geltende Recht (Art. 73 Abs. 2 und 3 EpG) sieht primär eine Übernahme der Abgabekosten nach den Voraussetzungen der Kranken-, Unfall- und Militärversicherungsgesetzgebung und subsidiär eine Übernahme der Kosten durch den Bund vor. Demgegenüber regelt Absatz 1 die Übernahme der Kosten abschliessend und schliesst eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherungen aus. Damit soll ein Problem behoben werden, das sich während der Covid-19-Epidemie gezeigt hat: Es ist bislang kaum möglich, die Kostenübernahme für Impfungen durch die OKP so rasch zu regeln, wie dies in einer Situation einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit geboten ist (vgl. Ziff. 1.3). Absatz 2 regelt ferner neu die Bedingungen für die Abgabe von Impfstoffen an Selbstzahler. Damit soll ebenfalls eine Lücke im geltenden Recht geschlossen werden, die sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfkampagne gezeigt hat.
Die Absätze 1 und 2 gelten für Impfdosen, die vom Bund beschafft worden sind und über die er verfügt, unabhängig davon, ob sie sich bereits in den Bundesbeständen befinden oder Gegenstand von Reservierungsverträgen sind. Solange Produkte vorhanden sind, für die sich Produzenten verpflichtet haben, den Bund zu beliefern, gelten die Finanzierungsregeln nach den Absätzen 1 und 2. Die Regelung ist hingegen nicht mehr anwendbar, wenn die Bestände ausgeschöpft sind.
Die Absätze 1 und 2 stellen gegenüber den Gesetzgebungen zur Kranken-, Unfall- und Militärversicherung sowie gegenüber der Kostenübernahme durch die Kantone nach Artikel 71 EpG eine spezialgesetzliche Regelung dar. Auch im Verhältnis zu den Artikeln 74b und 74c VE-EpG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, welche sich nur auf die Finanzierung von