Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Laufende Verhandlungen betreffend Pandemievorsorge und -bewältigung: Seit Arbeitsaufnahme im Jahr 2022 nimmt die Schweiz an den Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsgremiums (Intergovernmental Negotiating Body, INB) teil, das mit dem Ausarbeiten und Aushandeln eines Übereinkommens, eines Abkommens oder eines anderen Instruments zur Pandemievorsorge und -bewältigung beauftragt ist. Der Nullentwurf (zero draft) eines möglichen künftigen Instruments wurde von der WHO im Februar 2023 veröffentlicht und ist auf der Website der Organisation140 abrufbar: Er dient derzeit als Grundlage für die Aufnahme von Verhandlungen, die bis 2024 mehrere Monate in Anspruch nehmen werden.
7.2.3 Internationale Verpflichtungen bezüglich Finanzhilfen
Die EU-Mitgliedstaaten unterliegen Artikel 107–109 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV)141, welcher staatliche Beihilfen regelt. Basierend auf den Ausnahmebestimmungen im AEUV (Art. 107 Abs 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b–c) konnten EU-Mitgliedstaaten während der Covid-19-Epidemie unter dem «befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19»142 entsprechende Beihilfen gewähren. Der AEUV ist für die Schweiz nicht verbindlich. Ein Kredit-Bürgschaftssystem, das sich auf die Artikel 70a ff. abstützt und dem Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem ähnelt, ist mit den heutigen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erlassform
Der vorliegende Änderungserlass ändert ein geltendes Bundesgesetz; die Änderung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002143 (ParlG) in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der vorliegenden Revision werden neue Subventionsbestimmungen (Art. 50a, 51, 51a) resp. die rechtlichen Grundlagen zum Zahlungsrahmen für die globale Gesundheit geschaffen. Diese werden voraussichtlich neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
Auch die Anwendung von Artikel 70a ff. würde Finanzhilfen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Mit dem Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem wurden zwischen 26. März 2020 und 31. Juli 2020 137 870 Kredite in der Höhe von fast 17 Milliarden Franken vergeben.144
Die entsprechenden Bestimmungen sind damit der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquiva-
lenz
Subsidiaritätsprinzip
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
140 https://apps.who.int/gb/inb/pdf_files/inb4/A_INB4_3-en.pdf
141 ABl. C 202, 07.06.2016, S. 1–388
142 ABl. C 91I, 20.03.2020, S. 1–9
143 SR 171.10
144 Vgl. Covid-19-Kredite - EasyGov, Übersicht über die Covid-19-Überbrückungskredite.