Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht

Da Erreger nicht an Kantonsgrenzen Halt machen, ist grundsätzlich eine starke unterstützende und koordinierende Rolle des Bundes bei der Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wichtig. In einer Situation mit besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verstärkt sich dies zusätzlich: In allen drei Lagen ist zwar vorgesehen, dass der Vollzug bei den Kantonen bleibt. Dem Bund kommt erst in Situationen, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage sind, in Absprache mit den Kantonen eine tragende Rolle zu. Dies soll sich auch mit dem revidierten EpG nicht ändern.

Damit trägt das revidierte EpG dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung.

Prinzip der fiskalischen Äquivalenz

Nach dem in Artikel 43a Absätze 2 und 3 BV statuierten Prinzip der fiskalischen Äquivalenz trägt das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt deren Kosten: das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über die Leistungen bestimmen. Die Zusammenarbeit im Bereich übertragbare Krankheiten entfaltet für alle beteiligten Behörden einen Nutzen; der eigentliche Nutzniesser kann oft nicht klar bestimmt werden resp. lässt sich ein ganzer Kreis von Hauptnutzern eruieren. Dies rechtfertigt es, die Kosten für gewisse Aufgaben gemeinsam und für spezifische Massnahmen differenziert durch die Staatsebenen tragen zu lassen.

So lassen sich beispielsweise die Kosten, die durch die Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten unter Nutzung digitaler Plattformen entstehen, zwar nicht eindeutig der einen oder anderen Staatsebene zuweisen, es ist aber festzuhalten, dass sowohl Bund als auch die Kantone ein grosses Interesse an einem reibungslosen elektronischen Datenaustausch haben. Entsprechend erlaubt die Regelung, wonach der Bund zwar die digitalen Systeme bereitstellt, die Kantone jedoch für die Meldung der Daten zuständig sind, das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz zu wahren.

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Verschiedene Vollzugsaufgaben im Bereich des Epidemienrechts sind sehr technisch, sodass sie nur von Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung wahrnehmbar sind (bspw. die Referenzdiagnostik). Dabei handelt es sich um Organisationen, die über die entsprechende Erfahrung, das Wissen und die nationale und internationale Vernetzung in diesem Bereich verfügen. Gewisse Aufgaben konnten deshalb bereits im EpG von 1970 und im Rahmen der Totalrevision des EpG 2012 an Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Ziel der Aufgabenübertragungen ist es, dass diese Aufgaben auf eine möglichst effiziente Art und Weise wahrgenommen werden können. Die bisherige Ausgestaltung der Bundessubventionen (d. h. Abgeltungen) im EpG hat sich im Grundsatz bewährt und wird deshalb beibehalten. Die vorliegende Gesetzesrevision sieht vor, dass gewisse Aufgaben an weitere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens oder Forschungsinstitutionen übertragen werden können (vgl. Art. 17 Abs. 2 und die Erläuterungen dazu).

Die Aufsicht über die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Institutionen oder Organisationen soll anhand von Leistungsvereinbarungen und den darin im Detail festzuschreibenden Leistungszielen sichergestellt werden. Der Bund gilt die Leistungen der mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Organisationen und Personen mittels Leistungsvereinbarungen ab. Die Abgeltungen können im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Subventionsgesetzes pauschal erfolgen.

Auch die Artikel 70a ff. entsprechen den allgemeinen Vorgaben des Subventionsgesetzes (Art. 6 und 7 SuG): Die öffentlichen Mittel würden für verbürgte Bankkredite eingesetzt, um die finanziellen Auswirkungen epidemiebedingter Massnahmen des Bundes abzufedern. Der Zeitraum der Gesuchseinreichung um einen verbürgten Kredit, als auch die Dauer der Bürgschaft und des Bankkredits würden befristet sein (Art. 70f Abs. 1 Bst. a und b). Artikel 70a Absatz 3 enthält eine Karenzfrist von mindestens 30 Tagen, bevor die Unternehmen von allfälligen Fi-