Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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− Art. 40b: Anordnung von Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitneh-

merinnen und Arbeitnehmern und Auferlegung diesbezüglicher Pflichten für Arbeitgeber.

− Art. 41 Abs. 1 und 3: Vorschriften über den internationalen Personenverkehr.

− Art. 44 Abs. 4 sowie Abs. 7: Vorschriften zur Versorgung mit wichtigen medizinischen Gü-

tern sowie Festlegung der Zuständigkeit bei der Beschaffung von diesen Gütern.

− Art. 44a: Meldepflicht betreffend die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.

− Art. 44b: Massnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit wichtigen

medizinischen Gütern.

− Art. 44c Abs. 1: Bereitstellung der Kapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Pati-

enten mit hochinfektiösen Krankheiten.

− Art. 49a: Auflage oder Verbot bei der Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von

übertragbaren Krankheiten.

− Art. 49b Abs. 1, 4 und 6: Festlegung von Anforderungen an den Nachweis einer Impfung,

eines Testergebnisses oder einer Genesung sowie deren Ausstellungsprozesse, Regelung der Zuständigkeit für die Ausstellung sowie der Kostenübernahme für die Ausstellung.

− Art. 54 Abs. 4: Regelung der Einsetzung und Führung der Organe.

− Art. 70a Abs. 2: Der Bundesrat kann Ausnahmen für Gemeinden mit geringer Bevölke-

rungszahl festlegen und in diesem Rahmen bestimmen, was unter «gering» zu verstehen ist.

− Art. 70e Bst. a–f: Der Bundesrat kann punktuell vom Obligationenrecht und vom Postorga-

nisationsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

− Art. 70f Abs. 1 Bst. a–j: Der Bundesrat legt mittels Verordnung die Einzelheiten der Finanz-

hilfen fest.

− Art. 74 Abs. 4: Festlegung der Abgabepreise von wichtigen medizinischen Gütern.

− Art. 74d Abs. 2: Festlegung der Voraussetzungen der Kostenübernahme von diagnosti-

schen Analysen.

− Art. 74e: Regelung des Verfahrens zur Übernahme der Kosten und Kontrolle.

− Art. 74g: Regelung der Rückforderungen.

− Art. 81b Abs. 4: Vorschriften über das Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen mi-

litärischen und zivilen Behörden.

Datenschutz

Die Teilrevision des EpG enthält keine wesentlichen materiellen Änderungen an den Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen des EpG. Die Sicherheitsanforderungen, insbesondere auch für besonders schützenswerte Personendaten, bleiben unverändert. Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten bringt die Bearbeitung von Personendaten durch verschiedene staatliche Stellen mit sich. Dabei kommen auch diverse elektronische Systeme zum Einsatz. Da es sich bei den Daten um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetz vom 25. September 2023145 (DSG) handelt, müssen sich die Datenbearbeitungen auf hinreichende gesetzliche Grundlagen stützen können. Die im Änderungserlass vorgeschlagenen Datenbearbeitungsregelungen zielen darauf ab, die datenschutzrechtlichen Grundlagen im EpG zu vervollständigen. Die Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit bleibt beim BAG und den zuständigen kantonalen Behörden.

145 SR 235.1