Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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nanzhilfen profitieren könnten. Schliesslich wird eine Über- oder Doppelsubventionierung vorgebeugt, indem der Bundesrat bei der Gewährung der Bürgschaften andere staatliche Unterstützungsmassnahmen berücksichtigt (Art. 70f Abs. 1 Bst. a). Weitere subventionsrechtliche Aspekte würde der Bundesrat in seiner Verordnung regeln.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Der Änderungsentwurf sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technische Entwicklungen und an eine internationale Harmonisierung zu erfolgen hat. Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, sollen auf Verordnungsstufe angesiedelt sein. Delegationen sind in folgenden Artikeln enthalten:
− Art. 6b Abs. 1: Festlegung der besonderen Lage, Definition der Ziele und Grundsätze der
Bekämpfungsstrategien und der Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie Entscheid über den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes.
− Art. 6c Abs. 1: Anordnung von Massnahmen in der besonderen Lage.
− Art. 8 Abs. 6: Festlegung der zu berücksichtigenden Risiken und minimalen inhaltlichen
Anforderungen an die Vorbereitungs- und Bewältigungspläne.
− Art. 11 Abs. 3 und 4: Einführung einer Mitwirkungspflicht bei der Überwachung des Abwas-
sers sowie Einführung weiterer Mitwirkungspflichten bei der Überwachung bestimmer Krankheitserreger.
− Art. 12 Abs. 4: Einführung einer Verpflichtung, Verhütungs- und Bekämfungsmassnahmen
sowie deren Wirkung zu melden, sowie einer Verpflichtung, Proben und Untersuchungsergebnisse an bestimmte Laboratorien zu senden.
− Art 13 Abs. 1 Regelung der Meldungen bei übertragbaren Krankheiten.
− Art. 13a Abs. 3 und 4: Festlegung der Meldepflicht für antimikrobielle Substanzen.
− Art. 15a Abs. 2: Bestimmung der Krankheitserreger, die genetisch sequenziert werden müs-
sen.
− Art. 15b Abs. 3: Regelung der Aufbewahrung der Proben.
− Art. 16 Abs. 2, 4 und 5: Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Durchführung von
mikrobiologischen Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten.
− Art. 17 Abs. 3: Regelung der Aufsicht über nationale Referenzzentren, Bestätigungslabo-
ratorien und nationale Kompetenzzentren.
− Art. 19 Abs. 2: Vorschriften zu Verhütungsmassnahmen betreffend therapieassoziierte In-
fektionen.
− Art. 19a Abs. 1, 2 und 4: Vorschriften zur Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen.
− Art. 24 Abs. 5: Einführung einer Verpflichtung, bei einer besonderen Gefährdung der öffent-
lichen Gesundheit oder beim Auftreten neuer Krankheitserreger Daten zu geimpften Personen zu melden.
− Art. 40a: Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder bestimmten Per-
sonengruppen im öffentlichen Verkehr.