Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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von Referenzzentren, die insbesondere an Universitäten und anderen Zentren der Tertiärmedizin lokalisiert sind, abgedeckt. Im Humanbereich bestehen zurzeit 15 nationale Referenzzentren für verschiedene Erreger (z. B. für Influenza, Retroviren, neuauftretende Virusinfektionen oder Anthrax). Die Referenzzentren haben folgende Aufgaben: Sie führen im Auftrag des BAG epidemiologisch relevante Untersuchungen durch und stehen dem BAG beratend zur Seite. Sie überprüfen für andere Laboratorien oder Spitäler ferner Analysen mit positivem Resultat (Bestätigungstests für die Primärdiagnostik) und sind die fachlichen Ansprechpartner für Laboratorien sowie Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz und sichern die internationale Vernetzung im Fachgebiet.
Mit dem neuen Absatz 2 soll die Möglichkeit, Dritte für öffentliche Aufgaben bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beizuziehen, erweitert werden. Es soll allerdings im EpG kein spezielles Institut bezeichnet werden, das die epidemiologische Überwachung von ansteckenden Krankheiten seitens des Bundes sicherstellt (in Analogie zum Robert-Koch-Institut DE). Die Überwachung einschliesslich der Früherkennung soll weiterhin dem BAG obliegen. Die Anliegen der Früherkennung und Überwachung können jedoch nur vollumfänglich erfüllt werden, wenn das BAG auch vom Expertenwissen und den Ressourcen hochspezialisierter Einrichtungen profitieren kann. Es sollen deshalb zusätzlich zur Bezeichnung von nach Artikel 16 Absatz 1 bewilligten Laboratorien als nationale Referenzzentren oder Bestätigungslaboratorien andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als Kompetenzzentren bezeichnet werden können. Künftig soll der Kreis weiter gefasst werden und auf weitere Institutionen ausgedehnt werden. Das BAG soll die Kompetenz erhalten, solche Institutionen als nationale Kompetenzzentren zu bezeichnen und mit bestimmten Aufgaben im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu betrauen. Im Gegensatz zu den Referenzzentren oder Bestätigungslaboratorien nach Absatz 1 besteht für solche Kompetenzzentren keine Bewilligungspflicht nach Artikel 16. Diese Aufgaben sollen entsprechend abgegolten werden. Es handelt sich konkret um spezifische Kompetenzzentren, die ausserhalb von Krisen gewisse Aufgaben wahrnehmen sollen. Es kann sich dabei z. B. um Aufgaben nach Artikel 11 und 13a VE-EpG im Bereich Überwachung von Resistenzen und Verbrauch bei antimikrobiellen Substanzen in der Humanmedizin handeln oder um die Durchführung epidemiologischer Abklärungen bei lebensmittelbedingten und anderen Ausbrüchen zur raschmöglichsten Identifikation der Quelle (vgl. Art. 15). Auch im Bereich therapieassoziierte Infektionen sollen Überwachungsaufgaben an ein Kompetenzzentrum übertragen werden können, im Sinne eines Aufbaus und des Betriebs eines nationalen Überwachungssystems. Dieses soll die Kompetenz für epidemiologische Untersuchungen bezüglich therapieassoziierten Ausbrüchen haben, die mehrere Kantone betreffen, und die notwendigen epidemiologischen Untersuchungen durchführen. Damit kann ein Kompetenznetzwerk bzw. Kompetenzsystem geschaffen werden, das als Grundlage für die integrierte Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten dient. So ist etwa ein Kompetenzzentrum für Ausbruchsuntersuchungen (KEA) zur Untersuchung von Ausbrüchen von Infektionskrankheiten auch im Hinblick auf ein kantonsübergreifendes Vorgehen notwendig. Ebenfalls zeigt sich ein Bedarf im Hinblick auf epidemiologische Untersuchungen von therapieassoziierten Ausbrüchen. Wie dies bereits im geltenden Recht in Bezug auf die Referenz- und Bestätigungslaboratorien nach Absatz 1 der Fall ist, werden die Aufgaben dieser Kompetenzzentren auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden.
Das BAG führt eine Ausschreibung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201967 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) durch, wenn mehrere mögliche Anbieter für die Erfüllung einer Aufgabe nach Absatz 1 oder 2 zur Auswahl stehen. Dies entspricht den seit dem 1. Januar 2021 für das Auswahlverfahren bei der Übertragung von Bundesaufgaben, die abgegolten werden, geltenden Vorgaben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 und 15b Subventionsgesetz vom