Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Aufgaben und Kompetenzen bei der Krisenbewältigung innerhalb des betroffenen Bundesamtes in Ergänzung und Abgrenzung zum Fachkrisenstab sowie zu einem allenfalls eingesetzten departementsübergreifenden operativen Krisenstab geklärt werden.
Artikel 58 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten soll mit Blick auf das neue Datenschutzgesetz vom 25. September 2020101 (DSG) präzisiert werden. Die Sachüberschrift wird dahingehend geändert, dass es sich um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten handelt.
Absatz 1: Diverse mit dem Vollzug des Gesetzes betraute bzw. beauftragte Behörden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte bearbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben verschiedene die Gesundheit oder die Intimsphäre betreffende Personendaten. Zu Letzteren können z. B. Informationen über die sexuelle Orientierung oder über das Sexualleben gehören, wenn dies zur Beurteilung der epidemiologischen Situation eine Rolle spielt. Dies ist beispielsweise bei einer Ansteckung mit HIV der Fall, wo solche Informationen – selbstverständlich anonymisiert
– darüber Aufschluss geben, in welchen Bevölkerungsgruppen das HI-Virus zirkuliert. Damit lassen sich Präventionsmassnahmen gezielter steuern, sodass sie jene Bevölkerungsgruppen besser erreichen, die besonders von HIV betroffen sind. Die rechtliche Grundlage der hierfür notwendigen Datenbanken zur Bearbeitung der besonders schützenswerten Personendaten wird transparent in spezifischen Artikeln geregelt (vgl. Art. 60 ff.). Im Rahmen ihrer Arbeit bearbeiten die Vollzugsstellen von Bund und Kantonen sowie nach Artikel 17 beauftragte Dritte jedoch auch ausserhalb dieser Systeme besonders schützenswerte Personendaten. Im Einzelnen:
− Buchstabe a: Zur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen müssen allgemeine Personen-
daten sowie Daten über die Gesundheit sowie die Intimsphäre bearbeitet werden. Neben den krankheitsspezifischen Informationen, die Rückschlüsse auf die Infektionsquelle und auf das Gefahrenpotenzial zulassen, müssen personenidentifizierende Angaben wie der vollständige Name, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der Betroffenen bearbeitet werden, damit epidemiologisch notwendige Rückschlüsse und Nachforschungen getätigt und Massnahmen nach den Artikeln 30ff. angeordnet werden können.
− Buchstabe b: Die Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten im Hinblick
auf die Beurteilung der epidemiologischen Situation (Monitoring) wird als separater Aspekt aufgeführt. Mit den Meldepflichten (Art. 12) werden nicht nur Informationen erhoben, die der unmittelbaren Bekämpfung von Infektionskrankheiten dienen. Die erhobenen Daten über die Gesundheit (z. B. Diagnose, Verlauf, Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe etc.) haben bei verschiedenen Beobachtungen keine unmittelbare Reaktion der Behörden zur Folge. Sie sind aber für eine bewertete epidemiologische Analyse und für die Erarbeitung von Präventionsmassnahmen und Empfehlungen zu Impfungen und Bekämpfungsmassnahmen erforderlich.
− Buchstabe c: Es handelt sich um einen Sonderaspekt der Bearbeitung von Daten nach den
Buchstaben a und b. Die Erfassung und Aufbereitung von genetischen Typisierungen von humanpathogenen Erregern dient einem anderen Zweck: Im Rahmen einer One-Health-Perspektive geht es um die Identifizierung von Ausbruchsquellen oder epidemiologischen Zusammenhängen, sei es im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Tieren oder der Umwelt.
− Buchstabe d: Bei der Erhebung des Anteils geimpfter Personen ist es notwendig, mittels
Befragungen die konkreten Daten von geimpften (oder nicht geimpften) Personen zu erheben. Um die Durchimpfung sowie die Wirksamkeit von Impfempfehlungen zu evaluieren, müssen Gesundheitsdaten bearbeitet werden, insbesondere der Impfstatus der an Erhebungen teilnehmenden Personen sowie bestimmte Daten über ihren Gesundheitszustand,
101 SR 235.1