Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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nur um Unterstützung von Bund und Kantonen im genannten Bereich handelt. Die in den Buchstabe b und e aufgeführten Aufgaben konnten die Gremien nach Artikel 54 in der Vergangenheit nicht wahrnehmen. Diese Buchstaben werden deshalb ersatzlos gestrichen.
Artikel 55 Krisenorganisation
In besonderen und ausserordentlichen Lagen steigen die Anforderungen und Bedürfnisse in Bezug auf die Steuerung und Koordination der Massnahmen des Bundes und der Kantone. Dafür muss der Bund über eine geeignete Krisenorganisation verfügen. Artikel 55 stellt nach geltendem Recht eine der gesetzliche Grundlagen für den Bundesstab Bevölkerungsschutz dar, welcher in der Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz vom 2. März 201898 weiter geregelt wird. Die Covid-19-Epidemie hat bei Krisenmanagement und -organisation des Bundes Verbesserungspotenzial gezeigt. In Beantwortung verschiedener Postulate99 hat der Bundesrat aufgezeigt, wie die Organisation der Bundesverwaltung für künftige komplexe Krisen, welche mehrere Departemente betreffen, gestärkt werden kann. Die ordentlichen Strukturen und Prozesse der Bundesverwaltung sollen dazu nicht grundsätzlich geändert werden. Drei Elemente spielen eine Rolle:
− Der Bundesrat soll einen Politisch-Strategischen Krisenstab einsetzen können, welcher von
dem in der jeweiligen Krise federführenden Departement geleitet wird. Seine Aufgabe besteht darin, Anträge an den Bundesrat politisch vorzubereiten und das Krisenmanagement überdepartemental zu koordinieren, dies unter Einbezug aller relevanten Akteure. Dieser Stab setzt sich aus den Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretären der betroffenen Departemente, den beiden Vizekanzlern, der EFV, dem BJ und dem SECO zusammen
− Zusätzlich soll das federführende Departement bei Bedarf einen Operativen Krisenstab bil-
den können, der die Koordination auf Ebene der Verwaltungseinheiten sicherstellt und die notwendigen Informationen und Grundlagen für den Politisch-Strategischen Krisenstab erarbeitet.
− Die Arbeit dieser Krisenstäbe soll durch einen Permanenten Kernstab methodisch und ad-
ministrativ unterstützt, und so das überdepartementale Krisenmanagement gestärkt werden. Dies ermöglicht eine bessere Kontinuität, mehr Einheitlichkeit beim Krisenmanagement des Bundes und einen grösseren Wissenserhalt zwischen Krisen. Die Aufgaben umfassen u. a. den Einbezug relevanter Akteure und die integrale Lagedarstellung.
Die genauere Ausgestaltung der künftigen Krisenorganisation ist unter Federführung des VBS in Zusammenarbeit mit der BK und unter Einbezug der Departemente in Erarbeitung. Geplant ist die Schaffung einer neuen Verordnung über die Krisenbewältigung, welche die bisherigen Rechtsgrundlagen ersetzt. Die notwendige gesetzliche Grundlage für ein Krisenorgan, das im Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zum Zug käme, soll vorerst im EpG beibehalten werden. Der Begriff Einsatzorgan wird jedoch durch die Bezeichnung Krisenorganisation ersetzt und der geltende Absatz 2 aufgehoben, da die Aufgaben der verschiedenen Organe in der neu zu schaffenden Verordnung geregelt werden. Sobald in einer anderen Gesetzgebung (z. B. im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997100) eine Grundlage geschaffen wird, kann Artikel 55 aufgehoben werden. Damit ist dann klargestellt ist, dass im Fall einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit aufgrund einer übertragbaren Krankheit die gleiche überdepartementale Krisenorganisation des Bundes zum Einsatz kommt, wie das für Krisen anderer Ursachen der Fall wäre.
Regelungen zum Fachkrisenstab des bei der Bewältigung einer Krise federführenden Departementes müssen nicht auf Ebene des formellen Gesetzes geschaffen werden, sind jedoch auf Stufe Bundesratsverordnung oder Departementsverordnung vorzusehen. Dabei müssen die
98 SR 520.17
99 Es handelt sich um die Postulate 21.3205 «Rolle des Bundesstabes für Bevölkerungsschutzes (BSTB) im Rahmen der Covid-19 Pandemie», 21.3449 «Strategisches Krisenmanagement» und 22.3343 «Endlich institutionelle Krisenresistenz des Bundesrates sicherstellen».
100 SR 172.010