Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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wesentlich mehr neue Antibiotika auf den Markt kommen und diese schneller verfügbar sind als in der Schweiz.
Solche Vergütungsmodelle funktionieren sowohl als Anreiz für die Entwicklung neuer Antibiotika und deren schnellere Zulassung in der Schweiz, wie auch für die Sicherstellung der Verfügbarkeit älterer, oft schlecht verfügbarer Medikamente, wie z. B. Reserveantibiotika. Für letztere würde die Höhe der Vergütung geringer ausfallen.
Artikel 52 Entschädigung von nationalen Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und
nationalen Kompetenzzentren
Die Bestimmung bildet die Grundlage für die Ausrichtung von Entschädigungen an die als nationale Referenzzentren und als Bestätigungslaboratorien bezeichneten Laboratorien für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben (vgl. Art. 17 EpG) erwachsen. Da neu auch öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen mit besonderen Aufgaben betraut werden können, ist Artikel 52 entsprechend zu ergänzen.
Artikel 53 Absatz 2
Die in Absatz 2 vorgenommene Ergänzung stellt eine Präzisierung dar. Bereits heute muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ihre Tätigkeit mit andern an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen koordinieren. Wo erforderlich unterrichtet sie oder er gestützt auf diese Bestimmung die für den jeweiligen Bereich zuständige kantonale Behörde. Da es sich dabei je nach Fall nicht nur um die für die Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, sondern um weitere kantonale Behörden wie z. B. das Veterinäramt handeln kann, wird die Bestimmung entsprechend ergänzt. Sind gemäss kantonalem Recht auch kommunale Behörden in den Vollzug der jeweiligen Gesetzgebungen involviert, soll die Mitteilung wenn erforderlich auch an diese erfolgen.
Ist die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten erforderlich, damit die zuständige kantonale Behörde zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann, kann dies gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 erfolgen. Gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c wäre die Bekanntgabe solcher Daten an andere Behörden möglich, wenn diese sie für den Vollzug der von ihnen selber anzuwendenden Erlasse benötigen. Diese Bestimmung umfasst neu auch kantonale Behörden. Somit wäre z. B. eine Mitteilung besonders schützenswerter Daten durch die Kantonsärztin an das kantonale Veterinäramt möglich, wenn aufgrund der Erkrankung eines Tierhalters oder einer Tierhalterin tierseuchenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen wären.
Artikel 54 Absatz 1, 2 erster Satz, 3 Buchstaben a, b und e sowie 4
Um den einheitlichen Vollzug des Gesetzes zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu fördern und dem Bund die Wahrnehmung seiner Oberaufsichtsfunktion zu erleichtern, ist in Artikel 54 ein Koordinationsorgan gesetzlich verankert. Dieses institutionalisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten auf fachlicher Ebene. Das Koordinationsorgan trifft sich regelmässig. Ebenfalls dient die wöchentliche Telefonkonferenz des BAG mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten als eine Form eines solchen Koordinationsmeetings.
Absatz 1 präzisiert, dass dieses Organ auch der strategischen Planung dient. In terminologischer Hinsicht soll der Begriff «Unterorgane» mit der Umschreibung «zusätzliche Organe» ersetzt werden. Die bisherigen «Unterorgane» (wie z. B. das zu «One Health») werden als zusätzliche Organe weitergeführt. Zudem soll auch im Bereich globale Mobilität ein solches zusätzliches Organ gebildet werden können. Weiter werden kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
In Absatz 2 wird ebenfalls der Begriff Unterorgane durch «zusätzliche Organe» ersetzt. Weiter hat sich gezeigt, dass die Aufgaben des Koordinationsorgans nach Absatz 3 zu weit formuliert waren. In Buchstabe a wird eine Präzisierung vorgenommen, um klarzustellen, dass es sich