Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Geheimnisse nach Absatz 2 können gegen die Verwendung der Personendaten und Informationen nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden. Das Steuergeheimnis betrifft insbesondere die Verrechnungs- und die Mehrwertsteuer. Spezifische, gesetzlich verankerte Berufsgeheimnisse gelten zwar weiterhin (z. B. eines Arztes). Würde jedoch eine Person, die einem Berufsgeheimnis unterliegt, selber einen Bankkredit beantragen, so könnte sie sich nicht dahinter verstecken, um die erforderlichen Angaben für die Bankkredit- und Bürgschaftserteilung zu verweigern.
Absatz 3 Buchstabe a und b stellt eine Spezialbestimmung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)106 dar, indem ganz spezifische Personendaten und Informationen zu einzelnen kreditsuchenden oder kreditnehmenden Unternehmen und Personen (Namen, Adressen etc.) nicht gestützt auf ein Gesuch nach dem BGÖ herausgegeben werden dürfen (s. Art. 12 Abs. 2 Covid-19-SBüG). Der Schutz der Privatsphäre der einzelnen Kreditnehmer überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten und Informationen.
Art. 70e Abweichungen vom Obligationenrecht und vom Postorganisationsgesetz
Die Abweichungen in Artikel 70e vom Obligationenrecht vom 30. März 1911107 (OR) und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010108 (POG) orientieren sich am Covid-19- SBüG und sind notwendig, um die benötigte Liquidität den Unternehmen schweizweit schnellst möglich zur Verfügung zu stellen:
Buchstabe a ermöglicht dem Bundesrat eine gewisse Gestaltungsfreiheit bezüglich der Bürgschaften, insbesondere bezüglich der Abweichung von Formvorschriften.
Laut Buchstabe b kann festgelegt werden, welche leitenden Personen eines Unternehmens und ob diese persönlich und solidarisch haften. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung (s. Art. 70f Bst. g und i und Art. 22 und 25 Covid-19-SBüG).
Gestützt auf Buchstabe c kann der Bundesrat vorsehen, dass die Revisionsstelle dem Unternehmen eine Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen muss, wenn sie im Rahmen der Revision der Jahresrechnung eine unzulässige Handlung (s. Art. 70f Abs. 1 Bst. e) feststellt. Würde dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist wieder hergestellt, so könnte die Revisionsstelle verpflichtet werden den Bürgen entsprechend zu informieren.
Laut Buchstabe d könnten die verbürgten Bankkredite für die Berechnung eines Kapitalverlusts und einer Überschuldung nach Artikel 725-725c OR nicht oder nur teilweise als Fremdkapital berücksichtigt werden (s. insgesamt Art. 24 Covid-19-SBüG).
Mit Buchstabe e kann die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich die Kreditgeber die notwendige Liquidität bei der Schweizerischen Nationalbank über eine Refinanzierungsfazilität beschaffen können (s. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003109 [NBG] und Art. 19 ff. Covid-19-SBüG).
Mit Buchstabe f kann die PostFinance AG vom Kreditvergabeverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des Postorganisationsgesetzes ausgenommen werden. Die Einschränkung auf den vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70f Absatz 1 bestehenden Kundenstamm verhindert dessen Ausdehnung durch die PostFinance AG.
Art. 70f Regelungspflichten
Gemäss Artikel 70f werden die Einzelheiten der Finanzhilfen in einer Verordnung geregelt, damit der Bundesrat diese auf die tatsächliche Situation ausrichten kann. Buchstaben a–j legen nicht abschliessend den wichtigsten Inhalt der Verordnung fest.
Die Liquiditätshilfen werden befristet ausgerichtet (s. Art. 70a Abs. 3). Laut Buchstabe a legt der Bundesrat den Zeitraum der Gesuchseinreichung um verbürgte Bankkredite fest. Mit der
106 SR 152.3
107 SR 220
108 SR 783.1
109 SR 951.11