Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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entsprechen den fortlaufenden Bedürfnissen der Unternehmen, z. B. bei der Nachfolgeregelung.
Gemäss Buchstabe g könnten spezifisch zur Missbrauchsbekämpfung beauftragte Dritte beigezogen werden. Die Aufgabenteilung der Missbrauchsbekämpfung kann geregelt werden. Ein gewisses Missbrauchspotenzial erstreckt sich von der Erfüllung der Voraussetzungen bei der Kreditgewährung bis zum Nichteinhalten der Verwendungsbeschränkungen (s. Art. 70f Abs. 1 Bst. a und e).
Gemäss Buchstabe h regelt der Bundesrat die Übernahme der Bürgschaftsverluste sowie gegebenenfalls der Verwaltungskosten des Bürgen. Die allfällige Verlusttragung würde höchstwahrscheinlich indirekt erfolgen, indem der Bund dem Bürgen die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt oder bevorschussen kann.
Unter Buchstabe i kann der Bundesrat u. a. die genannten Parteien verpflichten, insbesondere bei der Missbrauchsbekämpfung und der Gewährung von Bürgschaften mitzuwirken und Auskunft zu geben (s. Art. 5 Covid-19-SBüG).
Gemäss Buchstabe j darf der Bundesrat – wie beim Covid-19-Solidarbürgschaftssystem – Widerhandlungen gegen gewisse Ausführungsbestimmungen unter Strafe stellen; beispielsweise, wenn gegen das Verbot, eine Dividende zu beschliessen und auszuschütten, verstossen würde (s. insgesamt Art. 25 Covid-19-SBüG).
Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wird kein ordentliches Vernehmlassungsverfahren zur Bundesratsverordnung nach Absatz 1 durchgeführt werden können. Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass sich die Kantone zur Verordnung äussern können. Sie verfügen über nähere Informationen zur wirtschaftlichen Betroffenheit der Unternehmen in ihrem Kantonsgebiet und beteiligen sich gemäss Artikel 70c an den Kosten.
Artikel 73 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Der geltende Artikel 74 zu den Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr wird in Artikel 73 übernommen und bleibt materiell unverändert.
Einleitende Bemerkungen zu den Artikeln 74 ff.
Die Artikel 74 ff. VE-EpG regeln die Kostenübernahme für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern. Wie oben bei den Ausführungen zu Artikel 44 VE-EpG beschrieben, gehören zu den wichtigen medizinischen Gütern verschiedene unverzichtbare Produkte, etwa:
− wichtige Impfstoffe;
− andere wichtige Arzneimittel (wie antivirale Medikamente und Arzneimittel zur passiven Im-
munisierung);
− wichtige Medizinprodukte, wie Diagnostika, Hygienemasken, Injektions- bzw. Applikations-
geräte;
− weitere wichtige medizinische Güter (Atemschutzmasken, Schutzausrüstungen etc.).
Die Regelungen der Artikel 74 ff. VE-EpG betreffen in erster Linie die Finanzierung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, welche der Bund nach Artikel 44 VE-EpG beschafft:
− Artikel 74 hält fest, dass der Bund die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit von
ihm beschafften wichtigen medizinischen Gütern trägt. Dazu zählen allfällige Kosten für die Entwicklung und Herstellung der Güter sowie die Kosten für die Beschaffung, die Lieferung an die Kantone und für nicht verwendete Güter.
− Die Artikel 74a-74d regeln die Kostenübernahme, wenn die vom Bund beschafften medizi-
nischen Güter an die Bevölkerung abgegeben werden. Handelt es sich dabei um Impfstoffe, kommt Artikel 74a, bei sonstigen Arzneimitteln Artikel 74b, bei diagnostischen Analysen (nachfolgend als «Tests» bezeichnet) Artikel 74d und bei allen weiteren wichtigen medizinischen Gütern Artikel 74c zur Anwendung. Artikel 74a-74d bestimmen, wer die Kosten für