Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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das Produkt und für mit der Abgabe verbundene/eng zusammenhängende Leistungen trägt (also zum Beispiel die Kosten für den Impfstoff und die Kosten für die Verabreichung des Impfstoffs oder die Kosten für Tests, inkl. der verwendeten Diagnostika).

− Artikel 74a regelt auch die Abgabe an Personengruppen, die nicht zur Bevölkerung gemäss

EpG zählen; ferner enthält er eine Bestimmung zur Kostenübernahme für nicht vom Bund beschaffte Impfstoffe. Artikel 74d (Übernahme der Kosten von diagnostischen Analysen) ist – ausser auf vom Bund beschaffte – auch auf vom Bund nicht beschaffte Tests anwendbar.

Mit den Artikeln 74e-74h wird neu der 3. Abschnitt «Verfahren zur Übernahme der Kosten und Missbrauchsbekämpfung» im Gesetz eingefügt. Dieser Abschnitt enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbräuchen, die sich infolge der Missbrauchsfälle bei der Verrechnung von Covid-19-Tests als notwendig erwiesen haben. Diese Regelungen ergänzen die geltenden Bestimmungen des Subventionsgesetzes.

Artikel 74 Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Gemäss Absatz 1 trägt der Bund die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 44 VE-EpG. Entsprechend den Anpassungen in Artikel 44 wird die Bestimmung dahingehend geändert, dass sie sich auf die Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern allgemein und nicht mehr nur mit Heilmitteln bezieht. Wie nach geltendem Recht fallen unter die Kosten für die Versorgung die Kosten für die Beschaffung (z. B. durch Reservationsverträge), für den Transport und die Lieferung der Güter an die Kantone (vgl. Art. 64 Abs. 1 EpV) sowie für nicht verwendete medizinische Güter (z. B. Kosten für die Entsorgung). Ausserdem fallen – aufgrund der neuen Bestimmung des Artikels 44 Absatz 2 – neu Aufwendungen für die Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern unter die Kosten für die Versorgung, welche der Bund übernehmen kann.

Unter «Bevölkerung» sind alle Personen zu verstehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: (1) Sie wohnen in der Schweiz/haben hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt. (2) Sie arbeiten in der Schweiz (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Personen mit Vorrechten und Immunitäten). (3) Sie sind gemäss KVG versichert.

Ihren «gewöhnlichen Aufenthalt» hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist (siehe auch Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000114 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Bevölkerung.

Absatz 2: Die Bestimmung wird aufgrund des geänderten Artikels 44 Absatz 6 angepasst und erlaubt dem Bund, die Kosten für die Versorgung des Personals im Aussennetz mit wichtigen medizinischen Gütern zu übernehmen. Dies ermöglicht die Versorgung des Personals der Schweizer Vertretungen auf der ganzen Welt.

Absatz 3: Bereits im geltenden Recht ist vorgesehen, dass der Bund Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer treffen kann; neu findet sich diese Bestimmung in Artikel 44 Absatz 6 VE-EpG. Mit Absatz 3 wird nun die Kostenübernahme expliziter geregelt: Der Bundesrat kann die Kosten für die Versorgung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen und ihnen so in ihrem Aufenthaltsland Zugang zu diesen Gütern gewährleisten, beispielsweise wenn das Aufenthaltsland keine ausreichende Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern sicherstellen kann. Wie aus der Formulierung des Absatzes 3 deutlich wird, ist diese Kann-Bestimmung jedoch zurückhaltend und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014115 (ASG) auszulegen (Art. 24, 42 und 43 ASG, sinngemäss zudem im Sinne von Art. 27 ASG). Weiter ist zu beachten, dass sich die Kompetenz des Bundesrates auf wichtige medizinische Güter nach Artikel 44 VE-EpG beschränkt, die für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zentral sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Kompetenz

114 SR 830.1

115 SR 195.1