Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BFE-471.3-24/7/6/8/6/3

Die GGS fordert eine Änderung von Artikel 19 Absatz 3, wonach die ElCom den Abruf aus einem Reservekraftwerk auch ausnahmsweise anordnen kann, um zusätzliche Liquidität für den Strommarkt innerhalb der Regelzone Schweiz zu garantieren sowie um bei einer Strommangellage volkswirtschaftlich schädigende Bewirtschaftungsmassnahmen zu verhindern.

Den Kantonen BL und BS ist es ein Anliegen, dass neue Anlagen möglichst so ausgestaltet werden, dass ihre Weiterentwicklung auch mit erneuerbaren Brennstoffen grundsätzlich möglich wäre.

Aus Sicht des VSE soll nach der Teilnahme eines Kraftwerks an der ergänzenden Stromreserve dessen Weiterbetrieb im Markt möglich sein, sofern das Kraftwerk mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Alpiq hingegen fordert für Reservekraftwerke ein ausdrückliches Rückkehrverbot in den Markt.

Die RKGK – unterstützt von den Kantonen AI, GL, GR, VS – wiederholt verschiedene Forderungen, welche sie bereits im Vorfeld der Totalrevision der WResV vom 25. Januar 2023 geäussert hatte, aber keinen direkten Zusammenhang zu den Bereichen der vorliegenden Revision haben.

Der Kanton ZH fordert eine Bestimmung in der WResV, wonach kantonale und kommunale Bestimmungen betreffend die Abwärmenutzung nicht anwendbar sind, soweit sie im Widerspruch zum Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen stehen.

Economiesuisse, Scienceindustries, Swissmem und VFAS fordern, dass die zusätzlich entstehenden Emissionen (CO2-Fussabdruck) des Betriebs von WKK-Anlagen im Falle eines Reserveabrufs übertragen werden können.

Scienceindustries und VFAS fordern eine Bestimmung in der WResV, welche festhält, dass die Unternehmen jederzeit die Souveränität über ihre Notstromgruppen und Anlagen haben und im Falle einer Kontingentierung oder Netzabschaltung über diese verfügen können. Weiter soll in der Verordnung geregelt werden, dass die zeitliche Begrenzung der Betriebszeit von 50 Stunden ohne Nachrüstung für die Dauer der Bewirtschaftung im Rahmen der ergänzenden Winterreserve entfällt.

Powerloop fordert, dass auch wärmegeführte WKK-Anlagen zugelassen werden. Zudem sollen Anlagenbetreiber, die zu mehreren Zielen des Bundes beitragen, auch von mehreren Anreizen profitieren können.

5. Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden

Kantone

Kanton Aargau

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Kanton Appenzell Innerrhoden

Kanton Basel-Landschaft

Kanton Basel-Stadt

Kanton Bern

Kanton Freiburg

Kanton Genf

Kanton Glarus

Kanton Graubünden

Kanton Jura

Kanton Luzern

Kanton Neuenburg

Kanton Nidwalden

Kanton Obwalden

Kanton Schaffhausen

Kanton Schwyz

Kanton Solothurn

Kanton St. Gallen

Kanton Tessin 6/8

BFE-D-F8B23401/198