Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-471.3-24/7/6/8/6/3
Der Kanton AR, Economiesuisse, der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE; mit anderem Wortlaut), Axpo, AEE Suisse und der Verband Freier Autohandel Schweiz (VFAS) fordern, dass die notwendigen Kosten für Projektierung und Vorleistungen nicht nur dann erstattet werden,
wenn eine Aufnahme neuer Reservekraftwerke in die Reserve mangels gesetzlicher Grundlage nicht zustande kommt, sondern auch im Fall einer «Nichterteilung von in Aussicht gestellten Bewilligungen von Bund, Kantonen oder Standortgemeinden». Auch Groupe E macht einen Vorschlag in diese Richtung. Alpiq äussert sich hingegen ausdrücklich gegen eine solche (oder andere) Erweiterung der Bestimmung.
Die Energy Infrastructure Partners fordert, dass auch gewisse weitere Kosten erstattet werden. Weiter soll die Erstattung auch erfolgen «bei einer Kündigung des Vertrags durch das BFE während der Planungs- und Bauphase ohne Angabe von Gründen».
Die Kantone LU, SH, TG und «Die Mitte» äussern Bedenken betreffend die zusätzliche Kostenbelastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Sie fordern, die überwälzten Kosten möglichst tief zu halten.
SGV, GGS, Interessengemeinschaft Energieintensive Branchen (IGEB), Cemsuisse, Ziegelindustrie Schweiz, SES, Pro Natura, WWF, Greenpeace, BirdLife, NWA Nie wieder Atomkraftwerke Schweiz und energie-wende-ja fordern, auf die neue Bestimmung zu verzichten.
Der Kanton VD äussert Zweifel an der «Erklärbarkeit» der Regelung.
4.2.3 Verfügbarkeitsperiode für Reservekraftwerke (Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen (vgl. Ziff. 4.1), begrüsst auch energie-wende-ja die Regelung.
Groupe E fordert, dass die Fristen für die Ankündigung («délais d’annonce») ebenfalls in die Verordnung aufgenommen werden.
Die Migros fordert, die Verfügbarkeitsperiode auf das ganze Jahr auszudehnen.
4.2.4 Verfügbarkeitsperiode für Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen; Art. 16 Abs. 1 und 1bis)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen (vgl. Ziff. 4.1), begrüssen auch BKW, AEE Suisse, Schweizerischer Verband der Telekommunikation (asut), VFAS und energie-wende-ja die Regelung.
Die Kantone Basel-Landschaft, Uri, AG, AR und ZH sowie die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) fordern, dass der Bundesrat auch für WKK-Anlagen die Verfügbarkeitsperiode auf die Dauer vom 15. Februar bis 30. April festlegt. Zudem soll die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die Periode längstens auf die Dauer vom 1. Dezember bis 31. Mai verlängern dürfen. Der Kanton BE fordert ebenfalls eine Maximaldauer.
Die Migros fordert, die Verfügbarkeitsperiode auf das ganze Jahr auszudehnen.
4.2.5 Abrufentschädigung (Art. 20 Abs. 1)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen (vgl. Ziff. 4.1), begrüssen auch asut und energie-wende-ja die Regelung.
4.2.6 Kosten für Ausgleichsenergie (Art. 22 Abs. 1 Bst. e)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen (vgl. Ziff. 4.1), begrüssen auch asut und energie-wende-ja die Regelung.
IGEB und Cemsuisse fordern, dass auch die Kosten genannt werden, welche grösseren Verbrauchern entstehen.
4/8 BFE-D-F8B23401/198