Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-471.3-24/7/6/8/6/3
Die Wettbewerbskommission (WEKO) fordert, auf die Bestimmung zu verzichten.
4.2.7 Kosten aus Vereinbarungen des Bundes mit Dritten (Art. 22 Abs. 1 Bst. f)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen (vgl. Ziff. 4.1), begrüssen auch asut und energie-wende-ja die Regelung.
Die WEKO fordert, auf die Bestimmung zu verzichten.
4.3. Forderungen zu Bestimmungen, welche nicht in der Vernehmlassungsvorlage waren
4.3.1 Meldepflicht und Kontrolle
Die Kantone AG, AR, BL, BS, BE, FR, SZ, UR, ZG, ZH und die KVU fordern eine zusätzliche Bestimmung in der WResV, wonach die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen der zuständigen kantonalen Luftreinhaltebehörde innerhalb einer gewissen Frist (teils wird dafür eine Woche genannt) melden müssen, dass sie sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichtet haben. Teilweise wird die Möglichkeit einer entsprechenden Meldung durch die Netzgesellschaften (Pooler) genannt (bzw. deren Prüfung).
4.3.2 Verbrauchsreserve
Die Kantone SO und ZH, die WEKO, die SP, die Grüne Partei, Swissmem, GGS, IGEB, Cemsuisse und Ziegelindustrie Schweiz fordern, dass eine Verbrauchsreserve eingerichtet und in der WResV geregelt wird.
4.3.3 Weitere Forderungen zu Artikel 22
Die ElCom fordert, dass in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich auch die vertraglich vorgesehenen Rückzahlungen der Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen oder WKK-Anlagen genannt werden.
Swissgrid fordert insbesondere eine Ergänzung von Artikel 22, wonach sie für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Stromreserve finanziell schadlos zu halten ist.
Groupe E fordert, dass Artikel 22 auch eine Entschädigung für den Fall einer Verkürzung der Verfügbarkeitsperiode vorsieht.
VSE und Alpiq fordern, dass die Liste der Kosten in Artikel 22 Absatz 1 nicht mehr abschliessend ist.
4.3.4 Inkrafttreten
Der Kanton AR, Economiesuisse und Axpo, AEE Suisse und VFAS fordern, dass die Revision der WResV früher in Kraft tritt, da das BFE die Auktionen bereits gestartet hat.
4.3.5 Weitere Bereiche
Die WEKO fordert eine Anpassung von Artikel 6 Absatz 2 in dem Sinne, dass primär Reservekraftwerke zu berücksichtigen seien, die eine hohe Verfügbarkeit garantieren können. Auf ein zwingendes Erfordernis zur Zwei- oder Mehrstofffähigkeit solle verzichtet werden.
Die ElCom fordert, den geltenden Artikel 8 Absatz 4 aufzuheben.
EWZ fordert eine Ergänzung von Artikel 14 Absatz 1, gemäss welcher das BFE mit weiteren interessierten Aggregatoren Verträge zu diskriminierungsfreien Bedingungen abschliesst.
Die Migros fordert, dass das Abrufkriterium in Artikel 18 Absatz 1 so definiert wird, dass die Stromreserve nicht nur bei stundenweise fehlender Produktionsleistung, sondern «auch im Falle einer drohenden oder eingetretenen Strommangellage» eingesetzt werden kann.
5/8 BFE-D-F8B23401/198