Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2024 der Niederspannungs-Installationsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Die aktuell in der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) enthaltene Vorschrift, welche gewissen Fachpersonen die Ausführung von Installationsarbeiten ohne Installationsbewilligung in selbstbewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen gestattet, benachteiligt Montage-Elektriker EFZ, bei welchen die baubegleitende Erstprüfung seit 2015 ebenfalls Teil der Berufsbildung ist. Da kein Grund für eine solche Ungleichbehandlung besteht, wird die Vorschrift entsprechend angepasst. Montage-Elektrikern EFZ mit Erstprüfungsausbildung wird diese Befugnis ebenfalls erteilt.
Der Anhang der NIV enthält nach elektrischer Installation und Gefahrenstufe abgestufte Kontrollperioden. Die heutige Regelung führte in der Praxis zu Unklarheiten, weshalb eine Klarstellung erfolgt.
Bei dieser Gelegenheit werden zudem einige sprachliche Ungereimtheiten beseitigt und Unterlassungen aus vorangehenden Revisionen nachgeholt, die keine materiell-rechtlichen Folgen haben.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Änderungen bewirken weder für den Bund, die Kantone noch die Gemeinden Mehraufwand in personeller oder finanzieller Hinsicht.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 13 Abs. 3 Bst. b
Die Änderungen betreffen nur den französischen und italienischen Text.
Im französischen Text wird die «Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise;» wie folgt übersetzt: «la modification d’installations en aval d’un coupe-surintensité d’abonné ou de dispositifs de protection contre les surtensions pour les circuits finaux;». Entsprechend dem Sprachgebrauch der Norm muss die Übersetzung auf Französisch aber wie folgt lauten und wird demgemäss angepasst: «la modification d’installations en aval d’un coupe-surintensité d’abonné ou de dispositifs de protection contre les surintensités pour les circuits terminaux». Im italienischen Text wird «modifica dell’impianto a valle del ruttore di sovraintensità di un’utenza o del ruttore differenziale di protezione per circuiti terminali;» durch «modifica dell’impianto a valle del dispositivo di protezione contro le sovracorrenti d’abbonato o di un dispositivo di protezione contro le sovracorrenti per circuiti terminali» ersetzt.
Art. 16 Abs. 1 und 3
Nach dem aktuellen Wortlaut von Absatz 1 benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen keine Installationsbewilligung. Die Ausbildung von Montage-Elektrikern EFZ, die ihre berufliche Grundbildung ab 2015 begonnen haben, unterscheidet sich im Bereich der Wohnräume nur unwesentlich