Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2024 der Niederspannungs-Installationsverordnung

und für die vorliegende Konstellation unmassgeblich von der Ausbildung der Elektroinstallateure EFZ. Montage-Elektriker EFZ sind nach den geltenden Bestimmungen jedoch nicht befugt, in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen Installationsarbeiten auszuführen. Die damit einhergehende Benachteiligung und Ungleichbehandlung von Montage-Elektrikern EFZ lässt sich nicht rechtfertigen und wird deshalb mit der vorliegenden Änderung beseitigt. Aus Gründen der Sicherheit ist diese Befugnis jedoch nur solchen Montage-Elektrikern EFZ zu erteilen, die befähigt sind, die Erstprüfung durchzuführen. Im deutschen und im italienischen Text wird der Verweis auf die Definition der kontrollberechtigten Person in Artikel 27 korrigiert, indem wie im französischen Text und auch in anderen Bestimmungen der Verordnung (vgl. Art. 10 und 24) auf Artikel 27 Absatz 1 verwiesen wird.

Im französischen Text in Absatz 3 ist im Vergleich zum deutschen und italienischen Text nicht die Rede von einer Kontrollbewilligung, sondern von einer Bewilligung. Der Zusatz «de contrôler» wird entsprechend ergänzt. Ausserdem wird der Begriff «Sicherheitsnachweis» fälschlicherweise mit «attestation de contrôle» statt mit «rapport de sécurité» übersetzt. Dies ist entsprechend zu korrigieren.

Art. 31

Mit der Änderung vom 4. Juni 2021 (AS 2021 372, in Kraft seit 1. Juli 2021) wurde der Inhalt von Artikel 35 Absatz 3 untergliedert und neu in Absatz 3 und 4 geregelt. Die entsprechende Anpassung des Verweises in Artikel 31 ging vergessen und wird hiermit nachgeholt.

Art. 34 Abs. 3

Aus Artikel 36 Absatz 2 NIV ergibt sich, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) einzig die Sicherheitsnachweise der Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und der Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 verwaltet. Die übrigen Sicherheitsnachweise werden von den Netzbetreiberinnen verwaltet. Diese Aufgabenteilung kommt durch den heutigen Verweis in Artikel 34 Absatz 3 auf Artikel 32 Absatz 2 NIV nicht klar zum Ausdruck. Der Verweis wird deshalb entsprechend angepasst. Die heutige Praxis bleibt unverändert.

Art. 35 Abs. 3 und 4 letzter Satz

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 3.

Art. 37 Abs. 1 Bst. f

Mit der Änderung vom 4. Juni 2021 (AS 2021 372, in Kraft seit 1. Juli 2021) wurde der Inhalt von Artikel 35 Absatz 3 untergliedert und neu in Absatz 3 und 4 geregelt. Die entsprechende Anpassung des Verweises in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f ging vergessen und wird hiermit nachgeholt. Ausserdem wird im französischen Text ein Druckfehler korrigiert und «selon de l’art. 36» durch «selon l’art. 36» ersetzt.

Anhang Ziff. 1.1.6 und 1.3.5 sowie Ziff. 5

Gemäss Artikel 36 Absatz 3bis sind die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 vom ESTI mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. Die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Kontrollperioden sind heute in Ziffer 1.1.6 und 1.3.5 des Anhangs geregelt, womit unbeabsichtigt ein Bezug zu den von diesen Bewilligungsinhabern erstellten Installationen hergestellt wurde. Mit der vorliegenden Änderung wird die Kontrollperiode der Installation von der periodischen Kontrolle der Inhaber entkoppelt und klargestellt, dass Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung nicht als