Vorlage
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
[Titel oder Kurztitel des BG] BBl …
c. mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben.
4Der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers hat gemäss den Voraussetzungen nach Absatz 3 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, Glarner, Herzog Verena, Rüegger, Schläpfer)
Art. 8 Abs. 3 und 4
3Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn der Betrieb in Liquidation ist und sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1:
a. nicht mehr im Betrieb angestellt sind;
abis. am Betrieb direkt oder indirekt mit höchstens 5 Prozent finanziell beteiligt sind;
b. nicht Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 716 ff. des Obligationenrechts5) oder der Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Obligationenrechts) des Betriebs sind; und
c. mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben.
4Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers.
Art. 18 Abs. 1ter
1terDer Anspruch von Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beginnt nach einer Wartezeit von 20 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.
Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, Glarner, Herzog Verena, Rüegger, Schläpfer)
Art. 18 Abs. 1ter
1terDer Anspruch von Personen nach Artikel 8 Absatz 3 beginnt nach einer Wartezeit von 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.
Minderheit (Meyer Mattea, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Imboden, Maillard, Prelicz-Huber, Wasserfallen Flavia, Weichelt)
5 SR 220