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Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 5 Seiten
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[Titel oder Kurztitel des BG] BBl …
Art. 18d Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb
Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb, die an Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 für einen Zeitraum ausgeschüttet werden, in dem diese Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, werden von der Entschädigung abgezogen.
Art. 22 Abs. 2bis
2bisEin volles Taggeld für Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, sofern:
a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.
Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, Glarner, Herzog Verena, Rüegger, Schläpfer)
Art. 22 Abs. 2bis
2bisEin volles Taggeld für Personen nach Artikel 8 Absatz 3 beträgt 50 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, sofern:
a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.
Art. 95 Abs. 1quater
1quaterPersonen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder innerhalb von drei Jahren danach wieder im selben Betrieb angestellt werden, sind zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens zehn Jahre seit der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ist eine unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in jedem Fall zurückzuerstatten.