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Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 5 Seiten

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[Titel oder Kurztitel des BG] BBl …

Minderheit (Meyer Mattea, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Imboden, Maillard, Prelicz-Huber, Wasserfallen Flavia, Weichelt)

Art. 95 Abs. 1quinquies

1quinquiesPersonen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, an die Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb ausgeschüttet werden, welche gemäss Artikel 18d von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden müssen, sind zur Rückerstattung der Entschädigung im Umfang der entsprechenden Gewinne verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens zehn Jahre seit der Auszahlung der Gewinne. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ist eine unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in jedem Fall zurückzuerstatten.

Minderheit (Aeschi Thomas, Buffat, de Courten, Glarner, Grin, Herzog Verena,

Schläpfer)

Minderheitsvariante: Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen (Art. 2 Abs. 2 Bst. g–i und 31 Abs. 3 Bst. b und c)

Art. 2 Abs. 2 Bst. g–i

2Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

g. Personen, die in einem Betrieb arbeiten:

1. an dem sie direkt oder indirekt mit mehr als 5 Prozent finanziell beteiligt sind,

2. in dessen Verwaltungsrat (Art. 716 ff. des Obligationenrechts6) oder Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Obligationenrechts) sie Mitglieder sind, oder

3. in dem sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können;

h. die mitarbeitenden Ehegatten von Personen nach Buchstabe g;

i. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers.

Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c

Aufgehoben

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 220