Vorlage

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1.1 Bst. d

1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnun-

gen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:

d. die im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service berechnete und für den Vollzug frei gegebene Nährstoffbilanz sowie die gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz10 notwendigen Unterlagen;

Ziff. 2.1.1–2.1.3a, 2.1.8, 2.1.9b Bst. b, 2.1.10, 2.1.13

2.1.1 Anhand der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff

oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen können die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des Beitragsjahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres anwenden.

2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres

massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. Die Berechnung und Freigabe der Nährstoffbilanz für den Vollzug muss elektronisch im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service erfolgen.

2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der

Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die

10 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungs-nachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).