Vorlage

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.

2.1.3a Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die folgenden Nährstoffver-

schiebungen massgebend:

a. die im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV11 erfassten Verschiebungen von Düngern und Kraftfutter;

b. die Verschiebungen von Grundfutter.

Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.

2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist wie

folgt zulässig:

a. Je maximal 5 Prozent der Nährstoffe Phosphor und Stickstoff in kg können in die Nährstoffbilanz des Folgejahres übertragen werden, sofern im Vorjahr kein Übertrag erfolgte.

b. Im Rebbau und im Obstbau kann ausgebrachter phosphorhaltiger Dünger auf maximal fünf Jahre verteilt werden.

c. In den übrigen Kulturen darf in Form von Kompost und Kalk zugeführter Phosphor auf maximal drei Jahre verteilt werden.

2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:

b. der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der eingesetzten Dünger, in GVE.

2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen

oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul

6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.

Ziff. 6.1a.4 Einleitungssatz

6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach

Anhang 1 Teil A PSMV12 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicher-

11 SR 919.117.71

12 SR 916.161