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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt (Art. 61 und 62)
Aufgehoben
4. Kapitel (Art. 63 und 64)
Aufgehoben
Art. 71b Abs. 3
3Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n.
Gliederungstitel nach Art. 77
5a. Kapitel: Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
Art. 78 Beitrag
1Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach einem nach Artikel 79 vom BLW bewilligten Projekt ausrichtet, und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV5 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt.
3Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.
5Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
6Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.
Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone
1Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:
5 SR 910.91