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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 2 Einleitungssatz

1Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:

d. sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen wesentlich verändert hat.

2Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:

Gliederungstitel vor Art. 55

3. Kapitel: Biodiversitätsbeitrag

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Abs. 1 Bst. p und Abs. 1bis

1Der Biodiversitätsbeitrag wird pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:

p. Aufgehoben

1bisDer Biodiversitätsbeitrag wird pro eigenen oder gepachteten Hochstamm-Feldobstbaum gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 56

2. Abschnitt: Beitrag

Art. 57 Abs. 1bisBst. a

1bisEr oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1biswährend folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:

a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I: während mindestens eines Jahres;

Art. 58 Abs. 6 und 7

6Kleinstrukturen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 79 geboten ist.

7Der Einsatz von Steinbrechmaschinen und Mähaufbereitern ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerfläche, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.

Art. 59 Abs. 5

5Aufgehoben