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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Massgebend als Nachweis, dass kein Zweiverdienerabzug nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt wurde, ist das letzte rechtskräftig veranlagte Steuerjahr vor dem Beitragsjahr.

3Massgebend für das steuerbare Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die vom Kanton als zuständig bezeichnete Behörde ermächtigen, die benötigten Daten bei der kantonalen Steuerbehörde einzuholen.

Art. 10c Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz muss umfassen:

a. eine Taggeldversicherung mit Abdeckung des Risikos Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall, ohne Mutterschaft;

b. eine Risikovorsorge mit Abdeckung der Risiken Invalidität und Tod infolge Krankheit und Unfall.

Art. 10d Anforderungen an die Taggeldversicherung

1Das Taggeld muss mindestens 100 Franken pro Tag betragen.

2Es muss während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 60 Tagen Wartefrist, und längstens während zweier Jahre ausgerichtet werden.

Art. 10e Anforderungen an die Risikovorsorge

1Die Risikovorsorge muss vorsehen:

a. eine Rente in der Höhe von mindestens 24 000 Franken pro Jahr; oder

b. eine Kapitalleistung in der Höhe von mindestens 300 000 Franken.

2Wird eine Kombination von Rente und Kapitalleistung gewählt, so gelten die Mindesthöhen nach Absatz 1 anteilsmässig.

Art. 10f Ausnahmen vom Erfordernis eines Versicherungsschutzes aufgrund

des Gesundheitszustands der zu versichernden Person

1Kann eines oder mehrere der Risiken nach Artikel 10c nicht versichert werden, weil eine Versicherung die zu versichernde Person wegen ihres Gesundheitszustands abgelehnt oder einen Vorbehalt angebracht hat, so besteht keine Pflicht zu einem entsprechenden Versicherungsschutz.

2Der Vorbehalt darf höchstens fünf Jahre alt sein.

3Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die schriftliche Ablehnung oder den Vorbehalt einreichen.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 6