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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

7Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ausgerichtet wird, können von den Anforderungen der Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I nach Artikel 58 abweichende Nutzungsvorschriften bewilligt werden, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton zu vereinbaren.

8Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW bis spätestens 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.

6. Kapitel (Art. 82–82c)

Aufgehoben

Art. 97 Abs. 1 Bst. b

1Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 20189 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:

b. den Biodiversitätsbeitrag;

Art. 98 Abs. 3 Bst. c

3Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

c. Aufgehoben

Art. 101 Nachweis

1Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie:

a. die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben;

b. die Anforderungen an den Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall erfüllen.

2Massgebend für den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b sind:

a. die Versicherungsverträge oder die Versicherungspolicen im Beitragsjahr;

b. die Zahlung der Versicherungsprämien im Beitragsjahr.

3Die Unterlagen für den Nachweis nach Absatz 2 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

9 SR 910.15